Während die in Teilzeit angestellten ArbeitnehmerInnen dem Schutz des Arbeitsrechts unterliegen, gestaltet sich die Situation für Menschen mit freien Dienstverträgen oder Werkverträgen anders. Je nach Vertrag oder Auftragslage arbeiten viele davon zwar Vollzeit und mehr, ein Teil hat aber angesichts geringer Wochenarbeitsstunden und nicht existenzsicherndem Verdienst eine ähnliche Lebenssituation wie angestellte TeilzeitarbeiterInnen.

Vieles lässt sich jedoch vertraglich vereinbaren. Die Flexpower-Beratung von ÖGB und Arbeiterkammer in Wien und die GPA in den Bundesländern bieten dazu nützliche Tipps – wie die unten angeführten – und Beratung in Detailfragen an. Ab kommendem Jahr ist die volle sozialrechtliche Absicherung für freie DienstnehmerInnen geplant und eine freiwillige Arbeitslosenversicherung für jene, die auf Werkvertragbasis arbeiten, wahrscheinlich.

Freie DienstnehmerInnen

Freie DienstnehmerInnen sind aus dem Schutz des Arbeitsrecht ausgenommen. Die Folge davon ist, dass anders als in Kollektivverträgen weder die Höchstarbeitszeit beschränkt noch Mindesthonorare vorgeschrieben sind. Es gibt kein Recht auf bezahlten Urlaub oder die Fortzahlung des vereinbarten Honorars im Krankheitsfall oder ein Krankengeld von der Kasse. Darüber hinaus besteht kein Anspruch auf ein 13. und 14. Monatsgehalt oder eine Abfertigung. Zwar sind freie DienstnehmerInnen kranken-, pensions- und unfallversichert, aktuell aber (noch) nicht arbeitslosenversichert. Freie DienstnehmerInnen müssen ihre Bezüge außerdem selbst versteuern.

Probleme: Zwar können sich freie DienstnehmerInnen laut Gesetz ihre Arbeitszeiten frei einteilen und müssen nur sachlichen, die Arbeit betreffenden, nicht aber persönlichen Weisungen der ArbeitgeberInnen folgen. In der Praxis sieht das aber in vielen Fällen trotzdem anders aus: Man ist wie die Angestellten fix eingebunden, hat zwar die gleichen Pflichten, nicht aber die gleichen Rechte. Über die Mindestanforderungen hinausgehende Vereinbarungen, z.B. Ansprüche auf bezahlten Urlaub, müssen sich freie DienstnehmerInnen selbst vereinbaren.

Tipps

1. Lassen Sie den freien Dienstvertrag vor Unterzeichnung durch ExpertInnen auf etwaige Tücken überprüfen.

2. Weil Sie weder Anspruch auf bezahlten Krankenstand oder Urlaub, ein 13. und 14. Gehalt oder Abfertigung haben, "ersparen" sich DienstgeberInnen so einiges. Deshalb haben Sie eine gute Argumentationsbasis dafür, ein höheres Honorar pro Stunde zu verlangen. So bleibt z.B. auch mehr Geld für eine eigene Versicherung für einen Verdienstentgang.

3. Versuchen Sie "Weihnachtsprämien" und bezahlte Urlaubszeiten zu vereinbaren – auch wenn es nicht immer klappt, einen Versuch ist es wert.

4. Informieren Sie sich bezüglich Steuern und ob Ihr Einkommen überhaupt so hoch ist, dass Sie steuerpflichtig sind. Erkundigen Sie sich, was Sie als Ausgaben absetzen können. Falls Sie die relevante Einkommensgrenze überschreiten und steuerpflichtig sind, legen Sie mindestens ein Viertel des Einkommens, bei höheren Einkommen mehr, für die Steuer zur Seite.

5. Informieren Sie sich, wie lange etwaige Ansprüche auf Arbeitslosengeld, die Sie durch frühere Anstellungen erworben haben, erhalten bleiben.

6. Freie Dienstnehmerinnen haben zwar keinen Kündigungsschutz bei Schwangerschaft. Sollten Sie aber wegen der Schwangerschaft gekündigt werden, können Sie die Kündigung auf Grund des Gleichbehandlungsgesetzes anfechten.

Werkverträge

Beim Werkvertrag wird nur die Erfüllung eines bestimmten Auftrags und die Entlohnung dafür festgelegt. WerkvertragsnehmerInnen haften für ihre Arbeit und tragen deshalb das volle Risiko, sie müssen zudem die gesamten Sozialversicherungsbeiträge leisten und sich um die Steuer selbst kümmern.

Probleme: Durch die ständig notwendige Auftragsakquirierung und Eigenwerbung sind WerkvertragsnehmerInnen oft großen psychischen Belastungen ausgesetzt. Diese werden durch die unsichere Arbeits- und Einkommenssituation, die durch die einmalige Auftragsvereinbarung entstehen, verstärkt.

Tipps

1. Lassen Sie den Werkvertrag auf Tücken und eventuelle Umgehung hin überprüfen.

2. Mit schriftlichen Verträgen, in denen genau festlegt ist, was für ein Werk geschuldet wird, ist ein Beweis bei nachträglichen Streitigkeiten einfacher - schließlich haftet man für das Werk.

3. Bedenken Sie, dass ca. ein Viertel des Gewinns für die Sozialversicherung, ein weiteres für die Einkommensteuer beiseite gelegt werden sollte, falls Sie die jeweiligen Einkommensgrenzen überschreiten, und berücksichtigen Sie das bei der Kalkulation des Honorars mit. (Martina Madner)