Italien

IVF-Gesetz zum Teil verfassungswidrig

02. April 2009 15:39

Limit von maximal drei Eizellen pro Eingriff soll aufgehoben werden - Solche Restriktionen führten zu Befruchtungs-Tourismus

Rom - Das italienische Verfassungsgericht hat das seit 2004 geltende Gesetz zur künstlichen Befruchtung in einigen Teilen für verfassungswidrig erklärt. Das Gericht urteilte, man müsse im Gesetz die Verpflichtung beseitigen, bei der künstlichen Befruchtung gleichzeitig und einmalig maximal drei Eizellen zu verwenden. 

Heterogene In-Vitro-Fertilisation verboten

Dieser Aspekt des Gesetzes war von verschiedenen Organisationen scharf kritisiert worden. Wenn man schon die künstliche Befruchtung zulasse, habe es keinen Sinn, sie schwieriger und gefährlicher zu machen, indem man dem Arzt/der Ärztin derartige restriktive Bedingungen auferlege, betonten BefürworterInnen der künstlichen Befruchtung, die seit Jahren einen Kampf gegen das Gesetz führen.

Laut dem Gesetz dürfen in Italien für eine künstliche Befruchtung nur noch drei Embryonen pro Behandlungszyklus erzeugt werden; die heterogene In-Vitro-Fertilisation ist verboten. 

Befruchtungs-Tourismus nach Österreich

Nach der Billigung des Gesetzes ging die Zahl der Geburten durch künstliche Befruchtung in Italien stark zurück. Dafür nahm die Zahl der Italienerinnen, die sich im Ausland reproduktionsmedizinischen Behandlungen unterziehen, stark zu. Viele unfruchtbare Paare aus Italien reisen etwa nach Österreich, um sich derartigen Behandlungen zu unterziehen. Sie wählen österreichische Spezialkliniken, um sich Behandlungszyklen mit verschiedenen In-Vitro-Techniken zu unterziehen. Viele Paare verschulden sich, um sich im Ausland teuren Befruchtungstherapien zu unterziehen, berichteten italienische Medien.

Verbote, Verbote, Verbote

Das italienische Gesetz, eines der restriktivsten Europas, war von einer parteiübergreifenden, katholisch-konservativen Front gegen den erbitterten Widerstand der liberalen Kräfte und vieler Frauen im Parlament verabschiedet worden. Demnach ist auch die Befruchtung von Ei- oder mit Samenzellen, die nicht von dem kinderlosen Paar selbst stammen, verboten. Das Einfrieren von Embryonen ist praktisch verboten ebenso wie Leihmutterschaften. Untersagt ist auch die künstliche Befruchtung von Homosexuellen und Alleinstehenden sowie von Frauen über 50 Jahren. Ebenso ist die Verwendung von Embryos für wissenschaftliche Forschungen verboten. (APA)

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