
Wer vor Gericht auf sein Recht pocht, kann den Ehepartner in Österreich allgemein begreifbar erregen: Derart irritierend und die Frauen verunsichernd urteilte ein Wiener Richter.
Eine verstörende Grundlage für eine "allgemein begreifliche Gemütsbewegung" - Ein Kommentar von Christina Keinert*
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Um ein Urteil in einem österreichischen Strafverfahren hat sich eine rege juristische und rechtspolitische Diskussion entzündet: Ein mit den Scheidungspapieren konfrontierter Mann habe seine (Noch-)Ehefrau mit einem Messer angegriffen und durch ein Dutzend Stiche in Kopf, Hals und Brust schwer verletzt. Verurteilt wurde er von einem Wiener Gericht nicht wegen versuchten Mordes, sondern bloß wegen versuchten Totschlags. Argument: Nach der türkischen Herkunftskultur des Mannes sei eine "allgemein begreifliche Gemütsbewegung" vorgelegen. **
Das österreichische Strafrecht geht bei der sogenannten Affekttat davon aus, dass ein von einer "heftigen Gemütsbewegung" Erfasster nur eingeschränkt schuldfähig ist und daher ein geringeres Strafmaß erhalten soll; diese Gemütsbewegung, nicht die Tat selbst, muss "allgemein begreiflich" sein.
Stereotyp als Rechtsgut
Ob allerdings kulturrelativistische Argumentationen zur leichteren "Erregbarkeit" von Menschen mancher Herkunftskulturen (an sich schon eine unerträgliche Stereotypisierung) einerseits sachgerecht und andererseits mit den Grundwertungen unserer Rechtsordnung vereinbar sind, besonders bei exzessiver Gewaltausübung in Reaktion auf eine "Provokation", bedarf dringend fachlicher und gesellschaftlicher Diskussion.
Hier soll nur auf ein besonders verstörendes Element eingegangen werden, nämlich die Anwendung der Privilegierung als "Affekttat" im Fall einer scheidungswilligen Frau: Der Lehrbuchfall der Affekttat ist das Überraschen des Ehepartners beim Ehebruch. Die "heftige Gemütsbewegung" des oder der Betrogenen wird grundsätzlich als "allgemein verständlich" angesehen. Der Betrug eines Ehegatten verletze üblicherweise die eheliche Treuepflicht.
Im Gegensatz dazu beruht jedoch das Erheben der Scheidungsklage auf einem gesetzlichen Recht: Die Ehe ist ein (besonderer) zivilrechtlicher Vertrag, der von jedem Ehegatten unter gewissen Voraussetzungen beendet werden kann.
Dass ein Gericht diese rechtliche Möglichkeit als Affront ähnlich dem Ehebruch wertet, ist mehr als befremdlich: Die Reformen des Ehe- und Scheidungsrechts der letzten Jahrzehnte hatten ja das Ziel, niemanden in einer unglücklichen Ehe "gefangen" zu halten; im Ergebnis lässt sich jetzt eine Scheidung auch ohne konkreten Grund vonseiten des Ehepartners durchsetzen.
Hinzu kommt: Österreich hat sich in völkerrechtlichen Verträgen, insbesondere dem Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau (CEDAW) verpflichtet, alle Maßnahmen zur "Sicherung der vollen Entfaltung und Förderung" der Frau unter anderem in der Ehe, im Familienleben sowie hinsichtlich Gewaltfreiheit und Auflösung der Ehe zu sichern.
Pikanterweise wurde Österreich bereits in der Vergangenheit vom CEDAW-Komitee verurteilt (Rechtsfälle Yildirim gegen Österreich und Goekce gegen Österreich): Im Fall zweier im Scheidungsverfahren von den Ehemännern bedrohter und in der Folge sogar ermordeter Frauen haben die österreichischen Strafverfolgungsbehörden positive Schutzpflichten verletzt. Sie hätten nämlich die tatsächliche Gewährung dieser Konventionsrechte auch gegenüber privaten Tätern sicherzustellen gehabt. Die österreichische Justiz wurde also auf internationaler Ebene bereits gerügt, zumal für Frauen das Trennungsverfahren oft lebensgefährlich ist.
Migrantinnen weniger gleich?
Das hier besprochene Strafurteil hat negative Signalwirkung auch im Sinn einer weiteren Verletzung dieser Schutzpflichten: Wie soll eine Frau in der Ausübung all ihrer Rechte Gleichheit erlangen, wenn der Staat den schweren tätlichen Angriff ihres Mannes als Ausdruck "allgemein begreiflicher" Gemütsbewegung wertet und damit Verständnis für die Beschränkung der Entscheidungsfreiheit von (wenigstens bestimmten?) Frauen suggeriert? Können sich Frauen, besonders Migrantinnen, also nicht darauf verlassen, in allen Bereichen des Lebens inklusive der Ehe von der österreichischen Justiz geschützt zu werden?
Dieses verstörende Urteil widerspricht somit Wertungen des innerstaatlichen Rechts, vor allem aber internationalen Menschenrechtsverpflichtungen Österreichs.
**(Die Aussagen stehen unter dem Vorbehalt, dass sie sich nur auf die bisher in den Medien berichteten Grundaussagen des Strafurteils stützen können.)
(DER STANDARD, Printausgabe 20.01.2010)
*MMag Christina Keinert ist Juristin und Betriebswirtin. Sie ist Autorin eines Buchs "Die Menschenrechte der Frau in der Türkei 2006" (Trauner Linz) und hat zu Menschenrechten, insbesondere von Frauen, bei den Vereinten Nationen und im Frauenministerium gearbeitet.
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Sabi27 : ( 2009-02-24 13:55:53 / 1734441 ) Kann Dich verstehen!
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Es ist für eine Frau immer besser das Kind nicht von dem Mann zu haben, mit dem man zusammenlebt. Geld wächst ja nicht auf Bäumen, und deswegen ist es ja auch sinnvoll, dass man seine rechtlichen Möglichkeiten ausschöpft. Für die neue Familie ist es ein riesengrosser Vorteil von einem Dritten finanziell unterstützt zu werden.
Nachteil hat eigentlich nur der, der das Kind gezeugt hat, wir als neue Familie können uns aber wesentlich mehr leisten, deswegen macht das Gesetz ja auch so viel Sinn.
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sagt sehr viel aus, und das sollten Männer beim zeugen bedenken....
dermassen polemisch Tatsachen verdrehen muss.
Die Gemütsbewegung wurde nicht auf die Scheidung einer Frau von ihrem Mann bezogen sondern als Reaktion auf die Mitteilung über die kurzfristig bevorstehende Scheidung im Allgemeinen.
In der Urteilsbegründung findet sich nichts, was darauf hindeutet, daß das Wunsch der Frau zur Scheidung mehr oder weniger zu einer "begreiflichen Gemütsbewegung" führt als jener des Mannes.
ergo stellt dieses Urteil nur einen Freibrief für Ehepartner dar, bei Gewaltanwendung auf ihren scheidungswilligen Partner nach Mitteilung seines Scheidungswunsches mildernde Umstände in Anspruch zu nehmen, nicht mehr und nicht weniger.
Argumente welche dies widerlegen könnten konnte ich dem Artikel zu keiner zeit entnehmen.
.. wenn bei Frauen in vergleichbaren Situationen anders geurteilt wird.
Und dass ein (plötzliche, unerwartete) Trennung einmal wütend oder aufgebracht oder auch aggressiv macht, kann ich zumindest nachvollziehen.
Und wenn Wut, die halbwegs nachvollziehbar ist, ein Milderungsgrund (keine Entschuldigung oder ein Freispruch) ist, finde ich das prinzipiell ok.
Und wenn ein so plötzlicher Scheidungswunsch einem Mann als mildernd anerkannt wird, ist es mM nur dann diskriminierend, wenn man eben einer Frau, die ähnlich plötzlich verlassen wird und dann massiv Scheiße baut, das nicht als Milderungsgrund anrechnet.
der kulturelle Hintergrund wird bei JEDEM Angeklagten in einem Strafprozess bei der Bewertung der Tat herangezogen.
Dabei wird natürlich ein grenzdebiler Assozialer mit gewaltdominierter Kindheit anders behandelt, als ein intelligenter Täter aus besten Verhältnissen.
Und daher wird ein einfacher Arbeiter, der in Anatolien aufgewachsen ist für die gleiche Tat auch anders behandelt, als z.B. ein Anwalt aus Istanbul.
Zum Glück und der Gerechtigkeit halber, haben wir ein Rechtssystem, dass den Täter und die Tatumstände individuell betrachtet und daraus Schuldminderungs- aber auch Verschärfungsgründe ermittelt.
Gleichheit vor dem Gesetz bedeutet ausschließlich Anpruch für alle auf das gleiche rechtsstaatliche Verfahren. Sonst nix.
Egal um welchen kulturellen Hintergrund es sich handelt - auf einen anderen Menschen zigfach einzustechen und mit einer Eisenstange einzuschlagen muss streng geahndet werden.
Andernfalls sollte man sich überleben, ob Menschen mit einem gewissen kulturellen Hintergrund überhaupt in Österreich leben dürfen, wenn dieser Hintergrund mit allgemein begreiflchen Gemütsbewegungen in Verbindung steht.
ob untreue oder trennungsabsicht zu einer gemütserregung führt, die als allgemein begreiflich eingestuft werden sollte (nicht die tat), hängt wohl von den jeweiligen umständen ab (zum beispiel vom zeitraum, der vergeht, vom erfahren der umstände bis zur tat - von der ganzen vorgeschichte). im kommentar wird untreue als lehrbuchbeispiel angeführt. die konsequenzen einer trennung sind aber in der regel folgenreicher. dass die erregung dann weniger begreiflich sein soll als im fall von untreue, ist schwer nachzuvollziehen. die urteilsbegründung (im konkreten fall) halte ich aber auch für gefährlich (für das leben von trennungswilligen). wo fängt das an, wo hört das auf (berücksichtigung des kulturellen hintergrunds)?
Das ist exakt ein Punkt, der mir dabei besonders ins Auge sticht. Schon in der Überschrift.
"Scheidung als Provokation"
Wieso wird gezielt nur von Provokation ausgegangen? Vermutlich weil die mit Provokation assoziierte Reaktion (Affekthandlung) als aggressive Gewalt gesehen wird. Würde man Angst, Verzweiflung, Entteuschung, ... als Ursache für den affektauslösenden "Gemütszustand" auch nennen (und ich gehe da eher von einer Summe an Auslösern des Gemütszustandes aus), würde es schon einen anderen Eindruck erwecken. Das wird offensichtlich aber vermieden. Warum wohl?
tragen die mehrzahl der postenden, die hier ihre kritik emotional und logikfrei aeussern, weibliche nicks (ueberpruefen sies ruhig).
und koennen sich rein gar nicht in den taeter hineinversetzen, der aehnliche verhaltensmuster zeigte.
ich werde das auf die besondere zusammensetzung der diestandardgemeinde zurueckfuehren, glaub ich.
Also ich, Mann, kann mich rein gar nicht in den Täter hinein versetzen.
Ich kann mir beileibe nicht vorstellen einem Menschen den ich angeblich weiterhin in meiner Nähe haben will (von "liebe" will ich gar nicht reden!), auf der Stelle abzumurksen, wenn der Mensch nicht mehr in meiner Nähe sein will.
Da fehlt mir die notwendige Egozentrik, oder vielleicht, wie es das Gericht sieht, der notwendige kulturelle Hintergrund.
Wenn man bedenkt wie viele Scheidungen es gibt und wie selten jemand deswegen erstochen wird, ist das Abstechen nicht so allgemein üblich und verständlich wie es anscheinend manchen scheint.
Verständlich. Die Tat ist vollkommen irrational, unverständlich, ja geradezu unvorstellbar. Dazu noch vollkommen sinnlos, weil er damit ja niemals das verhindern kann, was er verhindern möchte. Vielmehr kann ja nur das Gegenteil davon eintreffen und die Folgen für ihn nur noch schlimmer machen. Also auch noch absolut unlogisch.
Klingt irgendwie nach unkontrolliertem Ausbruch, finden Sie nicht? Was könnte denn der Auslöser für so sinnloses, unlogisches Verhalten sein?
Wenn man bedenkt wie viele Kinder geboren werden und wie selten eines von der Mutter dann getötet wird. Und? Wie viele haben für diese fürchtbate Tat Mord und entsprechende Höchststrafe dafür bekommen? Alle?
wieso begreift die tragweite niemand?
die aussage ist doch schlussendlich "türken sind ein bisserl primitiv und sehen keine andere möglichkeit als ihre frau abzustechen wenn sie sich scheiden lassen will"
dass! ist der eigentliche skandal des urteils und der begründung.
Gewalt gegen Menschen darf geselschaftlich nicht akzeptiert werden, unabhängig von Geschlecht und Herkunft
Es gibt hier aber auch ein frauenspezifisches Problem ,diesbezüglich, häusliche Gewalt ist in den meisten Fällen gegen Frauen gerichtet
und es gibt auch ein kulturkreisspezifisches Problem, sprich Herkunft
und da ist die Frage: Wie gehen wir damit um?
Ich finde, dass nicht hauptsächlich den Tätern oder potenziellen Tätern Verständnis entgegengebracht gehört, sondern die (potentiellen) Opfer,die türkischen Frauen, wenn notwendig, unterstützt und ermutigt gehören - da ihre Situation schwieriger ist, als die der "österreichischen" Frauen bezüglich Scheidung z.B.
und dieses Urteil, mit seiner Begründung, macht das Gegenteil
1) Ein nach StGB "begreiflicher" Affekt ist noch lange kein gutgeheißener Affekt. Dass Scheidungen aber überall auf der Welt zu schweren, elementaren Affekten führen (ganz Wurst wie sehr der Partner das Recht hat, sich scheiden zu lassen) ist eine Binsenweisheit (Stichwort: Rosenkrieg). Affekt ist nie vernünftig und nicht okay, aber -und das ist für das Strafrecht wichtig - er schränkt die Willensfreiheit ein. Darum gibt es neben Mord die milderen Delikte Totschlag und Kindestötung bei der Geburt. 2) Ja, Anklage- und Urteilsbegründung sind unsensibel und tendenziell rassistisch. Ein kalt planender Mörder hätte aber tatsächlich eher gewartet, bis er mit dem Opfer allein ist.
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