
Kriminalsoziologe Stangl: "Camouflage einer Männerjustiz?" und:
"Wie wird die Anklage künftig z.B. mit
schwarzafrikanischen Drogendealern verfahren"?
Die Geschichte ist nicht unbekannt und hat sich in unterschiedlichen Varianten wiederholt, wodurch der vorliegende Fall noch an Schärfe gewinnt: Eine Frau will sich scheiden lassen und wird im Verlaufe dieses Trennungsprozesses von ihrem Mann tätlich angegriffen, durch zahlreiche Messerstiche schwer verletzt und schlussendlich auch noch mit einer Eisenstange traktiert. Ihr Überleben verdankt sie wahrscheinlich dem Einschreiten ihres Sohnes, der den Ehemann daran hindert, die Mutter weiter zu attackieren.
Aufmerksamkeit und politische Aufregung hat die Anklage und die Begründung des Strafurteils in erster Instanz erregt. Der Mann wurde nicht wegen Mordversuch sondern wegen versuchtem Totschlag angeklagt. Dieser unterscheidet sich vom Mord dadurch, dass der Totschläger sein Opfer zwar auch umbringen will, er aber die Tat im Rahmen einer "allgemein begreiflichen Gemütsbewegung" begeht, wodurch er nicht länger in der Lage ist, seine Handlungen entsprechend zu kontrollieren. Im vorliegenden Fall führte dies zur beinahe Tötung der scheidungswilligen Ehefrau. Dieser Sicht schloss sich die Staatsanwaltschaft an und begründete die Bluttat mit der Herkunft des Mannes. Dieser lebt zwar seit vielen Jahren in Österreich, ist aber in der Türkei aufgewachsen.
Frauen unterschiedlicher politischer Couleur haben diese Anklage und in weiterer Folge das Strafausmaß - sechs Jahre statt der für solche Fälle vorgesehenen Höchststrafe von zehn Jahren Freiheitsentzug - heftig attackiert. In verschiedenen Wendungen läuft ihre Argumentation im Ergebnis darauf hinaus, dass die Justiz durch dieses Urteil migrantische und atavistische Männeridentitäten auf Kosten der (realen wie symbolischen) Sicherheit von Frauen geschützt habe.
Klar ist, dass hier zwei Logiken auf einander treffen. Auf der einen Seite die der Justiz, die in unüblicher Form das "Migrantentum" des Beschuldigten anerkennt. Aus der Männerforschung, der Gewalt- und der Migrationsforschung gibt es genügend Befunde über die problematische Identität von Männern, die das Verlassen-werden durch ihre Frauen nicht verkraften können und zu Drohungen oder offener Gewalt greifen, um den "früheren Zustand" des Geschlechterverhältnisses in ihrem Sinn wieder herzustellen. Dieser Argumentationsrichtung folgt die Justiz, indem sie die Brüchigkeit migrantischer männlicher Identität an die Spitze ihrer Überlegungen stellt. In dieser Herleitung kann die Tatsache der Migration (freilich nicht generell, wohl jedoch in diesem und in vergleichbaren Konstellationen) als Handikap im strafrechtlichen Sinn gewertet werden - eine Sichtweise, die für die Justiz ungewöhnlich soziologisch ist und anschlussfähig an kriminalpolitische Positionen einiger Frauen, die diese und ähnliche Reflexionen der Justiz durchaus begrüßen würden - nur nicht in diesem Fall.
Stellt man nämlich den Schutz von Frauen durch die Justiz und als übergeordnetes Ziel die Emanzipation der Frauen - selbstverständlich auch der migrantischen - an die Spitze der Überlegungen, dann wird die sozialwissenschaftlich angeleitete Sicht der Staatsanwaltschaft zur Camouflage einer Männerjustiz, die sogar das oft verachtete Migrantentum von Beschuldigten eher schützt als die leibliche Sicherheit von Frauen.
Je nachdem, von welcher Seite der Fall gesehen wird, folgt daraus die eine oder die andere Argumentationskette mit unterschiedlichen Konsequenzen und Fragen: Die Seite der Frauen stimmt mit ihrer Strafmaßkritik notgedrungen in den Chor jener ein, die immer schon für mehr "Schmalz" sind und bei Ausländern (auch wenn sie Österreicher sind) so wie so. Ich unterstelle nicht, dass die Nähe zum Stammtisch gewollt ist, sie stellt sich aber her. Und behauptet jemand im Ernst, also dann wenn die Mikrofone und Kameras abgeschaltet sind, dass "die Frauen" vor "solchen Tätern" durch die Justiz mehr geschützt sind, wenn sie nicht sechs, sondern acht oder zehn Jahre im Gefängnis sitzen? Sind zehn Jahre Haft nötig, um zu verdeutlichen, dass man seine Frau nicht töten (wollen) darf, wenn sie sich scheiden lassen will?
Und die Justiz? Sie hat durch diese Vorgangsweise im Rahmen des Strafrechts Migration als möglichen Schuld-mildernden bzw. -modifizierenden Faktor anerkannt. Das kann weitreichende Folgen für künftige Verfahren mit Migranten und "kulturfremden Männern" nach sich ziehen: Wie wird die Anklage künftig etwa mit schwarzafrikanischen Drogendealern verfahren? Wird man sich Gedanken darüber machen, warum sie ihrem illegalen und gefährlichen Gewerbe nachgehen und darüber, wie das mit Ihrer männlichen Identität und ihrem Genderverhalten zusammenhängen mag? Und bei ausländischen Einbrechern? Sind auch sie bei der Behandlung der Schuld- wie der Straffrage künftig gegenüber inländischen Tätern zu privilegieren?
Nun hat sich nach einigem Zögern auch noch das Justizministerium in der Debatte durch einen Erlass zu Wort gemeldet. "Unvorgreiflich der Rechtsauffassung der unabhängigen Gerichte" wird sämtlichen Staatsanwaltschaften, die weisungsgebunden sind, mitgeteilt, dass die "Herkunft aus einem bestimmten Land" eine heftige Gemütsbewegung nicht zu begründen vermöge weil diese, so das weitere Argument, immer auch der "Verständlichkeit aus österreichischer Sicht" bedürfe.
Mit dieser Konstruktion wird in der Sache einerseits der Frauenseite Recht gegeben: Gewalttätigkeiten von Männern gegenüber scheidungswilligen Frauen sind ohne wenn und aber nach dem Gesetz hart zu bestrafen. Aber in der Methode der Urteilsbegründung, bzw. auch der Anklage, die mit dem Erlass gerügt werden soll, wird dann doch dem Gericht bzw. der Anklagebehörde (ungewollt) Recht gegeben: Wenn man den Vorgang aus "österreichischer Sicht" verstehen könnte, dann hätten die Justizbehörden schon die heftige Gemütsbewegung in Rechnung stellen können, mit der Ergebnis: man muss auf Österreichisch, und darf nicht auf Ausländisch ausrasten, damit das Ausrasten als Schuld-mindernd zählen kann. Neben einer "Frauensicht" und einer "sozialwissenschaftlich-rechtlichen" gibt es nun offenbar auch noch eine "patriotische" Perspektive. (Wolfgang Stangl/DER STANDARD, Print-Ausgabe, 28.1.2010)
Zur Person
Wolfgang Stangl (Jg. 1949) ist Leiter des Instituts für Rechts- und Kriminalsoziologie in Wien.
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ich weiß nicht...ich finde ja die Definition schon etwas seltsam: "'allgemein begreiflichen Gemütsbewegung' begeht, wodurch er nicht länger in der Lage ist, seine Handlungen entsprechend zu kontrollieren." Trifft das nicht auf "einfache" Mörder auch zu? Von Kontrolle kann da ja nicht wirklich die Rede sein.
Die Frage ob Drogendealer oder Einbrecher mit migrantischem Hintergrund jetzt auch milder bestraft werden stellt sich in dieser Form nicht, da es keine adäquaten Affekttatbestände gibt. Es ist etwas anderes, die allgemeinen Milderungs- oder Erschwerungsgründe heranzuziehen, oder eine Interpretation eines eigenen Tatbestandes, nämlich Totschlag, vorzunehmen, wo der Rechtsbegriff der allgemein begreiflichen Gemütsbewegung zu interpretieren ist.
Dennoch gibt es Richter, die schon länger - wie ich meine zu Recht - auch beim klassischen afrikanischen Drogendealer der Asylwerber ist die drückende soziale Lage ausdrücklich als Milderungsgrund heranziehen.
Ich stelle mir zu dieser Angelegenheit nicht so sehr zum Täter Fragen, es ist doch eher die Frage, ob hier das Opfer als weniger wert eingestuft wird?
Man könnte das noch weiterführen und fragen, ist ein Massenmörder - sagen wir mal - zum 5. Mord weniger streng zu verurteilen, weil es schon normal für ihn war?
Würde aber eher zu noch mehr Ungerechtigkeiten führen.
Dazu könnte ich Ihnen viele "Beispiele" nennen, die Ihnen sicher nicht gefallen werden.
Wiederholungstäter beispielweise würden dabei nicht härter bestraft werden, als Einzeltäter. Vorausgesetzt die Opfer waren jedesmal gleich viel wert.
Das ist der Letztstand, den ich kenne. Hat sich das geändert?
Österreich normiert in § 18 StGB die Freiheitsstrafe, die entweder auf bestimmte Zeit (höchstens zwanzig Jahre) oder auf Lebensdauer verhängt werden kann, wobei letzteres laut § 36 StGB bei Personen unter 21 Jahren ausgeschlossen ist.
Die Freiheitsstrafe auf Lebensdauer kann prinzipiell nur für Straftaten verhängt werden, die vorsätzlich begangen wurden und den Tod von mindestens einem Menschen zur direkten Folge hatten.
In den USA gibt es zT ja auch die Todesstrafe und ein eindeutig Schuldiger wird freigesprochen, wenn die Beweise zwar die Schuld beweisen, aber nicht legal besorgt wurden. Usw, usw...
Finden Sie das wirklich besser?
irgendwie reden wir aneinander vorbei. bin, was die fakten anbelangt, auf dem gleichen kenntnisstand wie sie.
ich dachte wir reden rein hypothetisch über andere modelle, ganz unabhängig davon was besser oder schlechter ist.
für die todesstrafe bin ich persönlich auf keinen fall. ich bin nur der meinung, dass die kategorie "totschlag" unsinnig ist. weil es fast eine philosophische angelegenheit ist zu definieren was ein "legitimer gemütszustand" ist. stellen sie sich vor ihre schwester / ihr freund würde von jemandem in einem roten auto zusammengefahren werden. nun hegen sie einen groll gegen alle menschen die rote autos fahren. ein mensch, der ein rotes auto lenkt, fährt ihnen auf, sie töten besagte person im affekt. mildernde umstände?
Wie sieht es aus wenn jemand Ihre Tochter ermordet hätte und wegen mangelnder Beweise nicht verurteilt, oder garnicht gefunden wurde?
Also wenn ich dem dann zufällig über den Weg laufen würde, könnte ich nicht dafür garantieren, was ich machen würde. Ebensowenig, wie mich auch nur irgendeine Strafandruhung zu diesem Zeitpunkt beeinflussen könnte.
Sehr wohl kann mich eine Strafandrohung aber davon abhalten, dem Nächstbesten eines über zu braten, damit ich ihm seine Gelbörse wegnehmen kann.
Verstehen Sie diesen Unterschied?
Falls ja.
Wie sonst, als mit unterschiedlichen Tötungsdelikte sollte man dem Rechnung tragen können?
Falls nein.
Geht es nur um Vergeltung und Rache, aber nicht um Verschuldensausmaß und Abschreckung.
also es ist dann doch "falls nein" geworden, warum?
sie haben das motiv warum sie jemandem die geldbörse wegnehmen nicht erläutert. bei ihrem ersten bsp gab es eine traurige geschichte. beim zweiten nicht. sie sind drogen- oder spielsüchtig, weil sie in der kindheit nur geschlagen und erniedrigt wurden, fanden sie sich im leben nicht zurecht. sie braten dann jemandem eins über um an die kohle zu gelangen. keine höhere strafandrohung hätte sie abgehalten. übrigens stirbt das opfer nach dem "überbraten" oder nicht? wäre auch relevant.
geht es nicht immer ein bisserl um vergeltung? 20 jahre haft gegen ein menschenleben. gerecht? oder ist es schutz? wenn jemand nach 20 jahren knast entlassen wird, ist er menschlich besser entwickelt?
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