Wien - Justizministerin Bandion-Ortner will den religiösen Hintergrund von Verbrechen künftig als "Erschwerungsgrund" im Strafrecht festschreiben. Damit würden die Gerichte dazu angehalten, nach einem Schuldspruch eher höhere Strafen zu verhängen. Neue Strafdelikte und höhere Strafrahmen für (schon jetzt strafbare) "Zwangsehen" oder "Ehrenmorde" lehnte die Ministerin bislang ab.
Konkret überlegt Bandion-Ortner, den Katalog der im Strafgesetzbuch definierten "Erschwernisgründe" um einen Punkt "religiös motivierte Gewalt" zu erweitern. Außerdem könnte festgeschrieben werden, "dass religiöse Motive niemals ein Milderungsgrund sein können". Erschwernis- und Milderungsgründe dienen den Gerichten als Richtlinie bei der Festlegung des Strafausmaßes nach einem Schuldspruch.
Erschwernisgrund unkonformes Gesamtverhalten
Außerdem als Erschwernisgrund definiert werden könnte demnach ein "Gesamtverhalten, das darauf abzielt, jemandem eine andere Lebensweise aufzuzwingen, die mit unserer Gesellschaft nicht konform ist". Als Beispiel nennt Bandion-Ortner Eltern, die ihren Kindern aus religiösen Gründen die Schulbildung oder den Kontakt mit Männern verwehren. Eine solche Regelung würde aber auch eine etwaige "gefährliche Drohung" christlicher FundamentalistInnen gegen eine Abtreibungsklinik erfassen.
Keine Reaktion auf Totschlagurteil
Als direkte Reaktion auf das aufsehenerregende Totschlagurteil gegen einen gebürtigen Türken, der seine Frau mit einem Messer attackiert hatte, weil sie sich scheiden lassen wollte, will Bandion-Ortner die Gesetzesänderung nicht verstanden wissen, wie sie betonte. Für die Anklage wegen Totschlages - statt Mordes - habe es Gründe gegeben, verteidigt die Ministerin das Gericht.
Keine eigenen Strafdelikte für "Ehrenmord" und "Zwangsehe"
Bandion-Ortner will auch keine Neuauflage der "Kulturdelikte"-Debatte von vor zwei Jahren (damals von Inneministerin Fekter gefordert) und betont, dass keine neuen Strafdelikte oder höhere Strafrahmen für "Zwangsehen" oder "Ehrenmorde" geplant seien. "Von den Tatbeständen haben wir alles, was wir brauchen. Mord bleibt Mord - mehr als lebenslänglich kann nicht verhängt werden", betonte die Justizministerin.
SPÖ und Grüne dagegen
Die SPÖ lehnt die Vermischung von Religion und Strafrecht allerdings ab. Zwar betont auch Justizsprecher Jarolim, dass religiöse Motive nicht strafmildernd wirken dürfen. Er sieht das allerdings durch den Erlass des Ministeriums ausreichend sichergestellt. Eine gesetzliche Strafverschärfung für Täter mit religiösen Motiven lehnt er ab. Er fordert Bandion-Ortner stattdessen auf, das umstrittene Anlass-Urteil zur Abklärung zum OGH zu schicken. Die Opposition ist in der Frage gespalten: FPÖ und BZÖ begrüßen den Vorstoß Bandion-Ortners grundsätzlich. Die Grünen lehnen die Hereinnahme religiöser Motive in das Strafrecht dagegen ab.
"Traditionsbedingte Gewalt"
Kritik an ihrem Vorgehen muss die ÖVP auch von der Islamischen Glaubensgemeinschaft in Österreich (IGGiÖ) einstecken. "Taten wie Zwangsheirat, Ehrenmord oder weibliche Genitalverstümmelung sind auf keinen Fall religiös zu legitimieren", betonte Sprecherin Carla Amina Baghajati am Mittwoch, die die Politik aufforderte, die Zuschreibung als "religiös motiviert" zu unterlassen, da dies "bewusstseinsbildende Prozesse" zur Überwindung dieser Probleme blockieren könne. Sie schlägt stattdessen den international etablierten Begriff "traditionsbedingte Gewalt" ("harmful traditional practices") vor. (APA)
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"Gesamtverhalten, das darauf abzielt, jemandem eine Lebensweise aufzuzwingen, die mit unserer Gesellschaft konform ist"
Und was bedeutet hier konform mit unserer Gesellschaft? Die Lebensweise einer frommen Kopftuchträgerin mag in vielerlei Hinsicht konformer mit unserer Gesellschaft sein, als die Lebensweise z. B. eines Punks. Sollte es nicht generell um das Aufzwingen einer bestimmten Lebensform gehen, unabhängig davon, ob jemand sie für mit unserer Gesellschaft konform hält?
Und ob etwas religiös motiviert ist, kann nicht objektiv anhand der Religion beurteilt werden (da streiten sich die Exegeten), sondern nur individuell ob sich der Täter religiös motiviert fühlt.
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