Straßburg - Österreich verstößt mit seinem Verbot von Eizellen- und Samenspenden für Befruchtungen im Labor gegen das Grundrecht auf Schutz der Familie. Das stellte der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte am Donnerstag fest. Zudem diskriminiere dieses Verbot unfruchtbare Paare. Die RichterInnen gaben damit zwei österreichischen Paaren Recht, deren Kinderwunsch wegen des fraglichen Verbots unerfüllt blieb.

Möglichkeit der IVF mit gespendeten Zellen abgelehnt

Ihnen muss Österreich nun jeweils 10.000 Euro Schadensersatz zahlen. Eines der beiden Paare kann keine Kinder bekommen, weil die Frau zugewachsene Eileiter hat und ihr Mann unfruchtbar ist. Das Paar beantragte daher als einzige Möglichkeit eine Befruchtung im Reagenzglas mit Samen eines Spenders, was die Behörden ablehnten. Im zweiten Fall hat die Frau keine eigenen Eizellen, ihr Mann ist hingegen zeugungsfähig. Das Paar wollte daher eine In-Vitro-Befruchtung (IVF) mit Eizellen einer Spenderin. Auch dieser Antrag wurde abgelehnt.

Verfassungsgerichtshof wies Klagen ab

Beide Paare zogen bis vor den Verfassungsgerichtshof in Wien, der ihre Beschwerden 1999 abwies. Das Gericht stützte sich auf die österreichische Gesetzgebung, die Befruchtungen mit gespendeten Samen zwar in der Gebärmutter zulässt, aber nicht im Reagenzglas, also in vitro. 

Nur nichts "ungewöhnliches"

Es bekräftigte auch das generelle Verbot von Eizellen-Spenden. Zum einen sollten damit "ungewöhnliche Familienverhältnisse" verhindert werden, bei denen ein Kind zwei Mütter habe - eine biologische und eine, die es ausgetragen habe, argumentierten die VerfassungsschützerInnen. Sie verwiesen zugleich auf das Risiko, dass Frauen aus "sozial benachteiligten Schichten" unter Druck gesetzt werden könnten, um Eizellen zu spenden.

Der Straßburger Gerichtshof ließ diese Argumente nicht gelten. Er erinnerte daran, dass auch Adoptionen zu "ungewöhnlichen Familienverhältnissen" führten, weil die Kinder nicht biologisch von den Eltern abstammten. Zudem seien Organspenden gegen Entgelt in Österreich grundsätzlich verboten. (APA)