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Der Deutsche Verfassungsgerichtshof hat gesprochen: Proteste vor Abtreibungspraxen sind erlaubt.

Foto: AP/Fritz Reiss

Karlsruhe - Protestaktionen gegen Schwangerschaftsabbrüche vor Abtreibungspraxen wurden durch den Deutschen Bundesverfassungsgerichtshof für zulässig erklärt. Sie sind laut einem am Dienstag in Karlsruhe veröffentlichten Erkenntnis zulässig, wenn Patientinnen durch solche Aktionen keinem "Spießrutenlauf ausgesetzt" werden und die Aktionen die Persönlichkeitsrechte der betroffen GynäkologInnen nicht verletzen. Die VerfassungshüterInnen entsprachen damit der Klage eines Mannes, der aus religiösen Gründen immer wieder vor Praxen gegen Abtreibungen mit Flugblättern und Plakaten demonstriert.

"Kein Verlust sozialer Achtung"

Dem Kläger waren nach einer zweitägigen Aktion vor einer Frauenordination in München verboten worden, die betroffenen Ärzte/Ärztinnen namentlich zu nennen und darauf hinzuweisen, dass sie Abtreibungen vornehmen. Zudem durfte er im Umkreis von einem Kilometer um die Praxis keine mutmaßlichen Patientinnen oder PassantInnen mehr ansprechen. Die HöchstrichterInnen hoben dieses Verbote nun auf. Zur Begründung hieß es, die Ärzet/Ärztinnen werde durch die Proteste nicht in seinem Persönlichkeitsrecht verletzt. Zudem drohe den MedizinerInnen kein "umfassender Verlust an sozialer Achtung", wenn bekannt werde, dass sie Schwangerschaftsabbrüche vornehmen.

Protestaktionen können laut dem Erkenntnis aber verboten werden, wenn sie die besonders geschützte Vertrauensbeziehung zwischen Arzt/Ärztin und Patientinnen gefährden. Etwa wenn Patientinnen belästigt werden und ihnen mit "nötigenden Mitteln" wie in einem Spießrutenlauf eine andere Meinung aufgedrängt werden soll. (APA)