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Weitersagen verboten: MitarbeiterInnen dürfen Details des Einkommensberichts nicht nach außen tragen. In diesem Punkt ist sind die WirtschaftsvertreterInnen hart geblieben. Dennoch soll der Stufenplan zur Gehaltstransparenz nach und nach gleichgestellte Strukturen in Unternehmen entwickeln helfen.

Foto: REUTERS/Lucas Jackson

Wien - Berichte über die Gehälter sollen für Einkommenstransparenz und damit für "gleichen Lohn für gleiche Arbeit" sorgen. Dies sieht die Novelle zum Gleichbehandlungsgesetz vor, die am Dienstag im Ministerrat beschlossen wurde. Nicht alle Unternehmen werden allerdings verpflichtet: Ab 2011 müssen Unternehmen mit mehr als 1.000 ArbeitnehmerInnen die Durchschnittseinkommen von Frauen und Männern erheben. Die MitarbeiterInnen-Grenze wird stufenweise gesenkt, letztlich (ab 2014) sind alle Betriebe mit mehr als 150 MitarbeiterInnen erfasst.

Für einige Kritik an dem Entwurf von Frauenministerin Gabriele Heinisch-Hosek hat die Frage der Sanktionen gesorgt: Denn Unternehmen, die keinen Bericht vorlegen, droht keine Strafe - wohl aber ArbeitnehmerInnen, die Informationen nach außen tragen. Die Strafe wurde zwar von 2.100 auf 1.500 Euro gesenkt, weitere Änderungen waren von der Wirtschaft aber nicht zu haben. Die Übereinkunft beruht auf einem Kompromiss von Sozialpartnern und der Industriellenvereinigung.

Heinisch-Hosek zeigte sich vor der Regierungssitzung über die Wirtschaft zwar verärgert: "Das gefällt mir auch nicht." Sie wolle, dass mit der Geheimnistuerei Schluss sei. Dazu sei die Wirtschaft allerdings nicht bereit. Aber dennoch sei sie froh, dass das Gesetz überhaupt komme. Denn vorher habe es gar keine Verpflichtung für Einkommenstransparenz gegeben, so die Frauenministerin.

Grüne: "Das ist doch absurd"

"Entsetzt" und "schockiert" haben darauf die Grünen reagiert. Frauensprecherin Judith Schwentner kritisierte vorallem die Strafen für die ArbeitnehmerInnen: Heinisch-Hosek habe sich "von den SozialpartnerInnen komplett über den Tisch ziehen lassen." Sie befürchtet, dass mit diesem Gesetz die Ungleichheit von Frauen und Männern am Arbeitsmarkt noch über viele Jahre hinweg einzementiert wird - zumal es keine Strafen für Unternehmen gibt, die sich weigern, Einkommensberichte zu erstellen. "Während Unternehmen nichts zu befürchten haben, werden ArbeitnehmerInnen bestraft. Das ist doch absurd", so Schwentner.

ÖVP zufrieden

Zufrieden ist hingegen ÖVP-Frauenchefin Dorothea Schittenhelm. Sie sieht im Einkommensbericht einen "wichtigen Schritt in die richtige Richtung". Um die Einkommensschere zwischen Frauen und Männern zu schließen, sei es notwendig, "auch genau über die Lohnunterschiede Daten und Fakten zu erhalten", um Bewusstsein für die ungerechten Lohndifferenzen zu schaffen.

Stufenplan

Die Novelle zum Gleichbehandlungsgesetz wird am 1. Jänner 2011 in Kraft treten. Ab dann müssen sich Betriebe mit den Einkommensunterschieden zwischen ihren Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern beschäftigen. Frauen können bei Diskriminierung Klage einbringen.

Ab 2011 betrifft dies Unternehmen mit mehr als 1.000 ArbeitnehmerInnen; ab 2012 Unternehmen mit mehr als 500, ab 2013 Betriebe mit mehr als 250 und ab 2014 jene mit mehr als 150 ArbeitnehmerInnen.

Alle zwei Jahre Einkommensbericht

In den Einkommensberichten muss angegeben werden, wie viele Frauen und Männer in einer kollektivvertraglichen Verwendungsgruppe eingestuft sind sowie das arbeitszeitbereinigte Durchschnittseinkommen von Frauen und Männern in der jeweiligen Gruppe. Heranzuziehen ist das Gesamtarbeitsentgelt, also einschließlich Zulagen, Remunerationen und Ähnliches.

Die Berichte sind alle zwei Jahre im 1. Quartal des Folgejahres zu erstellen. Die ersten Berichte sind im 1. Quartal 2011 zu legen. Grundsätzlich hat der Betriebsrat das Recht auf Information und Beratung zu diesen Berichten. In Betrieben ohne Betriebsrat ist der Bericht in einem allen ArbeitnehmerInnen zugänglichen Raum aufzulegen. Die ArbeitnehmerInnen können den Einkommensbericht bis zu drei Jahre im Nachhinein vor Gericht einklagen.

Strafe bei Ausplaudern

Bei ArbeitnehmerInnen, die Details über den Einkommensbericht nach außen (Medien, Internet) ausplaudern, kann der Arbeitgeber verlangen, dass eine Verwaltungsstrafe in der Höhe von maximal 1500 Euro verhängt wird. Die Behörde kann aber auch von einer Strafe absehen und muss in jedem Fall der Arbeitnehmerin nachweisen, dass sie vorsätzlich die Informationen nach außen getragen hat.

Stelleninserate mit Angabe von kollektivvertraglichem Mindestentgelt

In Stelleninseraten müssen zudem in Zukunft Kollektivvertrag und Möglichkeit der Überzahlung angegeben werden ArbeitgeberInnen und ArbeitsvermittlerInnen werden verpflichtet, bei Stellenausschreibungen anzugeben, wie hoch das kollektivvertragliche Mindestentgelt ist und gegebenenfalls auf die Möglichkeit der Überzahlung hinzuweisen. Wird dagegen verstoßen gibt es beim 1. Mal eine Verwarnung durch die Bezirksverwaltungsbehörde und bei weiteren Verstößen Geldstrafen bis zu 360 Euro.

Bei sexueller Belästigung wird der Mindestschadenersatz von derzeit 720 Euro auf 1.000 Euro angehoben.

Ausweitung des Diskriminierungsschutzes

Derzeit kann man nur bei Diskriminierung wegen des Geschlechts oder der ethnischen Zugehörigkeit klagen. Mit der Novelle soll nun auch bei Diskriminierungen aufgrund von Religion, Weltanschauung, sexueller Orientierung und Alter eine Klagsmöglichkeit bestehen. In Zukunft wird es verboten sein, jemanden etwa bei der Vergabe einer Mietwohnung aufgrund seiner sexuellen Orientierung zu benachteiligen. Auch der Zutritt zu einer Diskothek darf dann aus diesem Grund nicht mehr verhindert werden. Auch ist etwa die Verweigerung jemanden in einem Lokal zu bedienen oder im Hotel übernachten zu lassen aufgrund seiner/ihrer Religion verboten. Kommt es trotzdem zu einer Diskriminierung, kann in Zukunft Schadenersatz verlangt werden.

Weiters gilt der Diskriminierungsschutz zukünftig auch für Personen, die ein Naheverhältnis zu einer Person mit geschütztem Merkmal aufweisen. Das bedeutet z.B., ein Kind, dessen Elternteil behindert ist (beispielsweise im Rollstuhl sitzt), darf bei der Aufnahme in den Kindergarten aus diesem Grund nicht benachteiligt werden. Dieser Diskriminierungsschutz gilt sowohl innerhalb als auch außerhalb der Arbeitswelt.

Auch dürfen etwa ZeugInnen einer sexuellen Belästigung am Arbeitsplatz deshalb nicht mehr diskriminiert werden. Außerdem müssen Wohnungen diskriminierungsfrei inseriert werden. Es darf also in Zukunft nicht mehr inseriert werden: "Mietwohnung nur an Inländer zu vergeben". Diese Regelung erfolgt analog zur bereits bestehenden Regelung betreffend diskriminierungsfreie Stelleninserate (z.B. Lehrling männlich/weiblich). (APA/red)