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Die Mitglieder des Verfassungsgerichtshofes mit Präsident Gerhart Holzinger in der Mitte.

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Die aktuelle Ausgabe von Jus Amandi.

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Seit 1. Jänner 2010 können gleichgeschlechtliche Paare ihre Partnerschaft auch in Österreich eintragen lassen. Die Bundesregierung hat dieses erfreuliche Ereignis für homosexuelle Paare mit einer besonderen Bosheit versehen. Wer eine eingetragene Partnerschaft (EP) eingeht, soll seinen Familiennamen verlieren und stattdessen fortan einen "Nachnamen" tragen. Die Namenskategorie "Nachname" wurde neu und nur für eingetragene, also gleichgeschlechtliche, Paare geschaffen. Solche "Nachnamen" kennzeichnen daher ihre TrägerInnen als homosexuell.

"Nachnamen" als eigene Namenskategorie nur für eingetragene PartnerInnen, gegenüber der Kategorie "Familienname" für alle anderen Menschen stellt den "Rosa Winkel" des Namensrechts dar.

Die letzte in Österreich erfolgte Kennzeichnung einer Bevölkerungsgruppe durch Namen erfolgte durch die Zweite Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über die Änderung von Familiennamen und Vornamen aus dem Jahr 1939. Angeordnet wurde damals bekanntlich die Kennzeichnung von Juden durch die Pflichtvornamen Israel bzw. Sara.

Die Beschwerdeführerin vor dem Verfassungsgerichtshof, Christina Bauer, ist eine eingetragene Partnerschaft mit ihrer Partnerin Daniela Bauer eingegangen. Daniela Bauer hat als deutsche Staatsbürgerin zweifellos nach wie vor einen Familiennamen, weil sich ihr Name nach deutschem Recht bestimmt. Christina Bauer ist österreichische Staatsbürgerin und begehrt die Feststellung, dass, wie für ihre Partnerin auch, "Bauer" nach wie vor ihr Familienname ist, und nicht zur staatlichen Homosexuellen-Kennzeichnung "Nachname" wurde. Für die VerfassungsrichterInnen war der namensrechtliche Rosa Winkel für eingetragene Paare kein Grund, eine Menschenrechtsverletzung zu erkennen. Sie lehnten die Behandlung der Beschwerde ab (VfGH 23.06.2010, B 582/10).

"Wir sind enttäuscht und hätten uns erwartet, dass das höchste Gericht Österreichs zu der weltweit einzigartigen Kennzeichnung homosexueller Paare klare Worte findet", sagt der Präsident des RKL und Anwalt der Beschwerdeführerin Helmut Graupner. "Doch der Kampf ist nicht zu Ende. Der Ball liegt nun beim Verwaltungsgerichtshof".

VfGH-Entscheidung über EP für Heterosexuelle

In einem weiteren Fall erwartet Graupner in den nächsten Monaten eine Entscheidung. Helga Ratzenböck und Martin Seydl haben die Zivilehe nie als für sie passendes Partnerschaftsinstitut gesehen und deshalb nicht geheiratet. Sie leben seit vielen Jahren in einer verschiedengeschlechtlichen nicht-ehelichen Lebensgemeinschaft und haben eine mittlerweile erwachsene gemeinsame Tochter.

Die EP entspricht ihren Vorstellungen eines modernen Rechtsinstituts für Paare besser. Sie hat gegenüber der Ehe etwa kürzere Scheidungsfristen, geringere Unterhaltspflicht nach einer Scheidung und eine Pflicht zur umfassenden Vertrauensbeziehung anstatt der Pflicht zur Treue. Einen (weiteren) Kinderwunsch haben sie nicht mehr, weshalb die Benachteiligungen der EP gegenüber der Ehe, die vor allem im Zusammenhang mit Kindern bestehen, für sie nicht von Bedeutung sind.

Darüber hinaus erachten sie die Beschränkung eines im 21. Jahrhundert neu eingeführten Instituts bloß auf Grund des Geschlechts der PartnerInnen an sich ganz grundsätzlich als diskriminierend. So wie umgekehrt der Ausschluss gleichgeschlechtlicher Paare von der Zivilehe. Helga Ratzenböck und Martin Seydl haben daher beim Magistrat der Stadt Linz die Zulassung zur Schliessung der EP beantragt. Ihr Antrag wurde abgewiesen. Der Landeshauptmann von Oberösterreich hat die Berufung im August abgewiesen. Im Oktober gingen die dagegen erhobenen Beschwerden an den Verfassungs- und an den Verwaltungsgerichtshof. "Der Verfassungsgerichtshof könnte noch im ersten Halbjahr 2011 eine Entscheidung fällen", sagt Rechtsanwalt Graupner. (Jus Amandi, 19.12.2010)