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Die Karlsruher RichterInnen.
Karlsruhe - Das deutsche Bundesverfassungsgericht erklärten in einem am Freitag veröffentlichten Grundsatzbeschluss die bisher geltenden rechtlichen Voraussetzungen, unter denen Transsexuelle eine homosexuelle Lebenspartnerschaft eingehen können, für verfassungswidrig.
Nach dem Transsexuellengesetz können Transsexuelle nur dann eine eingetragene Lebenspartnerschaft begründen, wenn sie sich zuvor einer geschlechtsändernden Operation unterzogen haben und dauerhaft fortpflanzungsunfähig sind. Diese ausnahmslose Regelung sei mit dem Recht auf sexuelle Selbstbestimmung und körperliche Unversehrtheit nicht vereinbar, entschieden die Karlsruher RichterInnen. Sie dürfe bis zum Inkrafttreten einer gesetzlichen Neuregelung nicht mehr angewendet werden.
"Freifrau" weiterhin rechtlich Mann und ledig
Transsexuelle empfinden, dass sie "im falschen Körper" leben und ihr angeborenes Geschlecht nicht ihrem seelisch-psychischen Zustand entspricht. Nicht alle lassen sich jedoch deswegen operieren, manche ändern lediglich ihren Vornamen. Dies tat auch die 62-jährige Klägerin, die als Mann geboren wurde und sich als Frau empfindet. Sie ist homosexuell orientiert und lebt in Berlin mit einer Frau zusammen.
Die Klägerin hat zwar ihren männlichen Vornamen in einen weiblichen geändert - auch ihren Adelstitel hat sie in die weibliche Form "Freifrau" umgewandelt. Rechtlich gilt sie aber noch als Mann. Denn eine Änderung ihres "Personenstandes" hin zur Frau erfolgte deshalb nicht, weil sie die gesetzlich dafür notwendige geschlechtsändernde Operation nicht vornehmen ließ - vor allem wegen der gesundheitlichen Risiken in ihrem Alter. Sie wird jedoch hormonell behandelt.
Den zusammen mit ihrer Partnerin gestellten Antrag auf Eintragung einer Lebenspartnerschaft lehnte der Berliner Standesbeamte ab, weil diese nur für zwei Beteiligte des gleichen Geschlechts eröffnet sei. Das Amtsgericht Schöneberg, das Landgericht Berlin und das Kammergericht bestätigten die Entscheidung. Daraufhin legte die 62-Jährige Verfassungsbeschwerde ein. (APA)
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wenn ich meinen namen gegen einen weiblichen tausche, muss ich dann nicht zu heer, darf früher verbilligt mit der öbb fahren, bekomme in brd 10 jahre früher krebsuntersuchungen bezahlt, darf früher in pension gehen, bekomme öfter verbilligte getränke in lokalen,...
auf ihr männer, lassen wir uns weibliche namen geben!
Sie können ihre Namen gerne gegen einen geschlechtsneutralen Vorn amen tauchen. Das kostet etwas über 500 Euro, und dann dürfen sie sich Andrea, Simone, Vivian, oder ähnlich nennen. Ein Mann bleiben sie trotzdem.
Um ihren personenstand von männlich auf weiblich ändern zu dürfen, müssten sie mittels Gutachten anchweisen, dass sie transsexuell sind, Maßnahmen ergriffen haben die zu einer weitgehenden Annäherung an das äußere Erscheinungsbild des weiblichen Geschlechts erreicht haben, und dass sich zukünftig mit hoher Wahrscheinlichkeit an diesem Empfinden nichts mehr ändern wird.
Damit dürfte diese Möglichkeit für Sie wohl ausscheiden.
haben die Einkommensunterschiede zwischen Männern und Frauen mit unterschiedlichen Qualifikationen und unterschiedlichen Arbeitsplätzen zu tun. Da die Änderung des Vornamens keine Auswirkung auf Qualifikation und Arbeitsplatz haben, geht Ihr Einwand daher ins Leere.
Aber selbst wenn alle diese Utnerschiede herausgerechnet werden, bleibt ein Einkommensunterchied zwischen Männern und Frauen von ungefähr 9 % übrig, der sich offenbar nur damit begründen lässt, dass es sich um Frauen handelt, die eine Funktion bekleiden.
Weiters bleibt die Frage offen wieso es in Österreich so ist, dass, obwohl mehr als 50 % der HochschulabsolventInnen weiblich sind, der Frauenanteil in den Chefetagen und Aufsichtsräten gerade mal bei 7 % liegt?
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