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Wien - Seit über einem Jahr wird in Österreich intensiv über Änderungen der Obsorge-Regelungen diskutiert. Eine gemeinsame Obsorge nach einer Scheidung ist in Österreich möglich, allerdings nur, wenn sich beide Eltern darüber einig sind. Je nach Studie wird diese Regelung von 40 bis 54 Prozent der geschiedenen Paare vereinbart. Die zweite Baustelle: Bei unehelichen Geburten steht die Obsorge zunächst der Mutter alleine zu - eine gemeinsame Obsorge muss extra beantragt werden, selbst wenn die Eltern zusammen leben.
Laut Justizministerium sind jährlich rund 20.000 Kinder verheirateter Eltern von einer Scheidung betroffen, der Großteil davon, rund 15.000, sind minderjährig. Vor dem sogenannten Kindschaftsrechts-Änderungsgesetz 2001 war eine gemeinsame Obsorge nach der Scheidung nur möglich, wenn die Ex-PartnerInnen auch nach der Scheidung im gemeinsamen Haushalt blieben, heißt es im Familienbericht.
Drei Formen der Obsorge
Seit 2001 gibt es nunmehr drei Formen der Obsorge: Entweder erhält die Mutter bzw. der Vater die alleinige Obsorge oder eine gemeinsame Obsorge wird vereinbart. Wenn man möchte, dass die gemeinsame Obsorge auch nach einer Scheidung weiterläuft, müssen beide Eltern vereinbaren, bei wem von ihnen sich das Kind hauptsächlich aufhält. Die Vereinbarung muss vom Gericht genehmigt werden, erläutert ein Experte des Justizministeriums. Gibt es so eine Vereinbarung nicht, ist eine gemeinsame Obsorge nicht möglich.
Überdies kann die Regelung auf Wunsch eines Elternteils aufgehoben werden, eine Begründung ist dafür nicht nötig. Laut dem Obersten Gerichtshof (OGH) ist eine Aufrechterhaltung der Obsorge beider Eltern gegen den Willen eines Elternteils ausgeschlossen. In so einem Fall entscheidet dann das Gericht, wem die Obsorge zugesprochen wird.
Zustimmung beider Elternteile
Bereits vier von zehn Kindern wurden 2009 in Österreich "unehelich" geboren. Im Gegensatz zu ehelichen Geburten steht in diesen Fällen die Obsorge zunächst der Mutter alleine zu, auch wenn die Eltern im gemeinsamen Haushalt leben. Seit 1989 gibt es die Möglichkeit, die gemeinsame Obsorge bei Gericht zu beantragen, dafür braucht es aber die Zustimmung beider Elternteile. Leben die Eltern nicht zusammen, ist wiederum eine Vereinbarung über den Aufenthalt des Kindes notwendig, ebenso im Fall einer Trennung.
Wegen eines kürzlichen Urteils des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) ist Österreich verpflichtet, die Rechtslage zu ändern. Hintergrund des Urteils ist das Verfahren eines unehelichen Vaters gegen Österreich, das seit November 2003 beim EGMR anhängig gewesen ist. Der Mann hatte bei einem österreichischen Gericht die Übertragung der alleinigen Obsorge von der Mutter an ihn beantragt, scheiterte aber an der geltenden Rechtslage.
Das Gericht entscheidet
Der EGMR kam zur Erkenntnis, dass die österreichische Rechtslage, wonach der Vater eines unehelichen Kindes nur dann die Obsorge erhält, wenn die Mutter dem zustimmt oder das Kindeswohl gefährdet ist, gegen die Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) verstößt. Es müsse die Möglichkeit bestehen, dass das Gericht beiden Elternteilen die gemeinsame Obsorge einräumt, wenn dies für das Kind vorteilhafter ist, oder, wenn das nicht der Fall ist, das Gericht entscheidet, ob die alleinige Obsorge der Mutter oder des Vaters günstiger ist.
Geht es nach Justizministerin Claudia Bandion-Ortner, soll es künftig nach Anerkennung der Vaterschaft ein Antragsrecht für uneheliche Väter auf gemeinsame Obsorge geben - ist die Mutter nicht einverstanden, müsse das Gericht entscheiden. Bei Scheidungskindern solle der "natürliche Zustand der gemeinsamen Obsorge" grundsätzlich auch nach einer Scheidung aufrecht bleiben. Nur wenn das Kindeswohl gefährdet sei, solle es eine alleinige Obsorge geben.
Noch zu diskutierende Kriterien
Frauenministerin Gabriele Heinisch-Hosek kann sich ein Antragsrecht auf die gemeinsame Obsorge für Väter unehelicher Kinder vorstellen, jedoch verbunden mit einigen, noch zu diskutierenden Kriterien. Vorstellbar ist für sie etwa, dass die Partner eine gewisse Zeit im gleichen Haushalt gelebt haben müssen. Heinisch-Hosek ist weiterhin vehement gegen eine Automatik bei der gemeinsamen Obsorge nach Scheidung. (APA)
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