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Vaduz - Der Schwangerschaftsabbruch steht in Liechtenstein nach wie vor unter Strafe. Die Gesetzesinitiative zur Einführung einer Fristenregelung wurde mit 52,3 Prozent Nein-Stimmen am Sonntag in einer Volksabstimmung knapp verworfen. Das Stimmvolk folgte somit Erbprinz Alois.
Knapp über 60 Prozent Beteiligung
Die von der Arbeitsgruppe Schwangerschaftskonflikte vors Volk gebrachte Gesetzesinitiative "Hilfe statt Strafe" wurde von 5760 Bürgerinnen und Bürgern abgelehnt und von 5246 Personen angenommen. Die Stimmbeteiligung lag bei 61 Prozent, was für liechtensteinische Verhältnisse niedrig ist. In acht der elf liechtensteinischen Gemeinden wurde die Initiative abgelehnt. In den Gemeinden Vaduz, Schaan und Triesen stimmte eine Mehrheit dafür.
Die Initianten verfolgten das Ziel, Abtreibungen in den ersten zwölf Schwangerschaftswochen bei vorausgehender Pflichtberatung zu legalisieren. Dafür sollte das Strafgesetzbuch entsprechend abgeändert werden. Ein Schwangerschaftsabbruch wird im Fürstentum mit bis zu einem Jahr Gefängnis bestraft, selbst wenn der Eingriff im Ausland durchgeführt wurde. Zu einer Verurteilung ist es aber seit Jahren nicht mehr gekommen.
Erbprinz mit Ergebnis zufrieden
Erbprinz Alois von und zu Liechtenstein, der sich im Vorfeld der Abstimmung gegen die Initiative ausgesprochen hatte, zeigte sich zufrieden mit dem Abstimmungsergebnis. Allerdings könne das Thema Schwangerschaftsabbruch nun keineswegs von der politischen Agenda genommen werden. Der Thronfolger will umgehend mit dem Landtag und der Regierung Gespräche aufnehmen, um möglichst rasch Reformen zu realisieren, "die wirkliche Hilfe bieten".
Abtreibung im Ausland verboten
Die Regierungsparteien hatten im Vorfeld der Abstimmung angekündigt, einen Alternativvorschlag ins Parlament einzubringen, falls die Initiative abgelehnt werde. Dieser Vorschlag sieht vor, dass Schwangerschaftsabbrüche zwar verboten bleiben sollen, aber nicht mehr bestraft werden, wenn der Eingriff im Ausland erfolgt. (APA/ag.)
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Es ist ja auch nicht mal sicher daß man mit diesem vorschlag durchkommen würde.
Es wäre aber immerhin demokratischer, denn etwas zu bestrafen was nicht am eigenen hoheitsgebiet begangen wurde und am ort der ausführung nicht strafbar ist, das ist jenseitig.
Und das ist für Sie also "jenseitig"?
Die in § 64 Abs. 1 StGB verwendete Formulierung "unabhängig von den Strafgesetzen des Tatorts" schließt - klarerweise - auch (und gerade) den Fall ein, daß die betreffende Handlung nach der Rechtslage des Tatortes nicht strafbar ist.
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