"Das einkommensabhängige Kinderbetreuungsgeld für erwerbstätigte Eltern wird von der Arbeiterkammer (AK) nach wie vor ausdrücklich begrüßt", so der Präsident der Kammer für ArbeitnehmerInnen Herbert Tumpel. Nichts desto trotz gibt es am Gesetz gehörigen Verbesserungsbedarf. Die AK fordert in einer Stellungnahme zur Gesetzesnovellierung, dass Teile des regulären Verdienstes vor und nach dem Kindergeldbezug fälschlicherweise als Zuverdienst angerechnet werden, zu beheben. Das von der AK kritisierte Problem betrifft die Tatsache, dass die Behörden Löhne und Gehälter von echten Zuverdiensten parallel zum Kinderbetreuungsgeld nicht unterscheiden.

Schon bald nach der Einführung des einkommensabhängigen Kinderbetreuungsgelds hat sich gezeigt, dass bei der Berechnung des Zuverdienstes Probleme für die Eltern entstanden. Wenn ein Elternteil nicht am Anfang, sondern innerhalb eines Kalendermonats vor der Erwerbsarbeit in den Bezug von Kinderbetreuungsgeld oder aus dem Kinderbetreuungsgeld wieder in die Arbeit zurück wechselt. Dem Gesetz gemäß, aber fälschlicherweise wird in diesen Fällen der Verdienst aus den letzten Arbeitstagen vor der Karenz oder aus den ersten Arbeitstagen danach als Zuverdienst angerechnet. Für die betroffenen Eltern bedeutet das, dass sie die Zuverdienstgrenze scheinbar erheblich überschreiten und dadurch den kompletten Anspruch auf das Kindergeld verlieren können. Dies betrifft sowohl Väter als auch Mütter. Die Arbeiterkammer hat hierfür folgendes Beispiel zur Verfügung gestellt:

Ein Vater geht mit 14. Oktober in Karenz und bezieht - ohne daneben zu arbeiten - zwei Monate Kindergeld. Davor verdiente er 3.700 Euro brutto. Obwohl er vom 1. bis zum 13. Oktober noch normal gearbeitet hat, wird nach dem Gesetz der ganze Oktober schon als Anspruchszeitraum des Kindergelds bewertet. Die Berechnungsmethode sorgt dafür, dass der zu versteuernde Verdienst von 1.300 Euro aus diesen 13 Arbeitstagen auf das Jahr hochgerechnet einen scheinbaren Zuverdienst von 10.140 Euro ergibt. Das übersteigt nicht nur den zulässigen Grenzbetrag von derzeit 5.800 Euro um ganze 4.340 Euro, sondern auch das maximal mögliche Kinderbetreuungsgeld für zwei Monate von höchstens 4.000 Euro. Dieser Vater ist also mit der Rückforderung des kompletten Kinderbetreuungsgeldes konfrontiert. Wäre er aber vom 1. Oktober bis zum 30. November in Karenz gegangen, wäre das Problem erst gar nicht entstanden.

Kontraproduktive Regelung

"Diese Regelung ist für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer unverständlich und ungerecht. Darüber hinaus ist sie aber auch noch kontraproduktiv, wenn man die Väterbeteiligung weiter erhöhen will," so Tumpel. Die Arbeiterkammer hat das Bundesministerium für Wirtschaft, Familie und Jugend bereits im Mai auf diese Problematik hingewiesen - allerdings ohne Erfolg. In ihrer Stellungnahme fordert die AK die GesetzgeberInnen dazu auf, eine Lösung im Sinne der ArbeitnehmerInnen zu generiern. (red)