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Die Bindestrich-Regelung ist laut den RichterInnen unzulässig. Außerdem bleibt die Eingetragene PartnerInnenschaft heterosexuellen Paaren vorenthalten.

Foto: AP/Ronald Zak

Ein gleichgeschlechtliches Paar, das im Rahmen einer Eingetragenen PartnerInnenschaft einen Doppelnamen wählt, hat in Zukunft Anspruch darauf, dass zwischen den beiden Namen ein Bindestrich gesetzt wird. Die bisherige Handhabung, die Namen (im Gegensatz zu jenen von EhepartnerInnen) ohne Bindestrich zu schreiben, sei diskriminierend, heißt es in einem am Freitag veröffentlichten Entscheid des Verfassungsgerichtshofes (VfGH).

Der Entscheid beruht auf einer Beschwerde, dass mit dem Doppelnamen ohne Bindestrich erhebliche Nachteile verbunden seien. Schon durch die Schreibweise des Namens werde ersichtlich, dass es sich um die EP und damit um homosexuelle Personen handelt: Der fehlende Bindestrich bewirke quasi ein Zwangsouting. Die RichterInnen des VfGH haben nun entschieden, dass auch im Fall von eingetragenen PartnerInnen der Doppelname unter Setzung eines Bindestrichs zwischen den beiden Namen zu bilden und zu führen ist. Andernfalls käme es zu einer unzulässigen Diskriminierung.

Keine EP für heterosexuelle Paare

Ebenso haben die RichterInnen entschieden, dass heterosexuelle Paare die EP nicht eingehen können. Ein heterosexuelles Paar fühlte sich diskriminiert, weil ihnen per Gesetz verweigert wird, die EP einzugehen. Die Begründung des VfGH geht hierbei nicht von einer Diskriminierung oder einer Verfassungswidrigkeit aus. Innerhalb des Gestaltungsspielraums der GesetzgeberInnen ist es zulässig, für verschiedengeschlechtliche Paare die Ehe und für gleichgeschlechtliche Paare die EP vorzusehen, so die Stellungnahme auf der Homepage des Verfassungsgerichtshofs.

Im Zusammenhang mit der Bindestrich-Frage hat der VfGH im Übrigen auch ein Gesetzesprüfungsverfahren eingeleitet. Das Gesetz legt fest, dass ein Antrag auf Namensänderung durch eine Eingetragene PartnerInnenschaft nur bei Begründung der PartnerInnenschaft (und danach offenbar nicht mehr) gestellt werden kann. Bei der Ehe ist ein solcher Antrag auch nach Eheschließung noch möglich. Die VerfassungsrichterInnen haben Zweifel daran, dass es für einen solchen Unterschied zwischen der EP und der Ehe einen sachlichen Grund gibt. Es wurde daher ein Gesetzesprüfungsverfahren eingeleitet.

Freudige Reaktionen auf den Entscheid

Frauenministerin Gabriele Heinisch-Hosek von der SPÖ erklärte in einer Aussendung, damit werde "der diskriminierenden Doppelnamenregelung für gleichgeschlechtliche Paare ein Ende" gesetzt. Homosexuellen-Initiativen gehen davon aus, dass nun auch weitere Unterschiede beseitigt werden. "Es ist höchste Zeit, dass sie jetzt auch, genauso wie heterosexuelle Paare, einen Doppelnamen mit Bindestrich führen können." Gleichzeitig betonte die Ministerin, dass auf dem Weg zu einer wirklichen Gleichstellung für homosexuelle Paare "noch ein paar Schritte" fehlen würden. Dazu gehöre auch, dass man über Adoption spreche und über künstliche Befruchtung für lesbische Paare.

Die Wiener Stadträtin Sandra Frauenberger, ebenfalls von der SPÖ, pocht nun darauf, dass gleichgeschlechtliche Paare auch einen Familiennamen führen sollen. Im Moment definiert das Gesetz lediglich einen gemeinsamen "Nachnamen" für eingetragene PartnerInnen. Zufrieden gab sich auch der Vorsitzende der Grazer Rosalia PantherInnen, Kurt Zernig. Dessen Verein hatte für eines seiner Mitglieder gemeinsam mit Rechtsanwalt Helmut Graupner den VfGH-Entscheid erstritten. Das Ergebnis sei nicht nur, dass gleichgeschlechtliche Paare ein Recht auf einen Doppelnamen mit Bindestrich haben, sondern der VfGH werde auch das ganze Namensrecht prüfen, so Zernig. (red, APA, dieStandard.at 11.11.2011)