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Dem "bestehenden Familienverband" wird der Vorrang gegeben.
Straßburg - Biologische Väter haben nach einem Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) keinen Anspruch auf Anerkennung der Vaterschaft, wenn die Mutter mit einem anderen Mann zusammen lebt, der rechtlich als Vater gilt. Mit dem am Donnerstag verkündeten Urteil wies der Straßburger Gerichtshof zwei Menschenrechtsbeschwerden von Männern aus Deutschland ab. Die deutsche Regelung verletze weder das Menschenrecht auf Achtung des Privat- und Familienlebens noch verstoße sie gegen das Diskriminierungsverbot (Beschwerdenummer 45071/09 und 23338/09).
Zwei Männer aus Nordrhein-Westfalen und Berlin hatten vor dem EGMR geklagt. In einem Fall stand aufgrund eines Vaterschaftstests fest, dass der Kläger der leibliche Vater des Kindes ist. Nach deutschem Recht kann der leibliche Vater die Vaterschaft jedoch nicht einklagen, wenn zwischen dem offiziellen Vater und dem Kind eine "sozial-familiäre Beziehung" besteht.
Weiter Beurteilungsspielraum
Der Gerichtshof bestätigte nun diese deutsche Regelung. Die Mitgliedstaaten der Menschenrechtskonvention - darunter auch Deutschland - hätten in solchen Fällen einen weiten Beurteilungsspielraum. Der Gesetzgeber habe sich entschieden, "einem bestehenden Familienverband zwischen dem betroffenen Kind und seinem rechtlichen Vater, der sich regelmäßig um das Kind kümmert, Vorrang einzuräumen gegenüber der Beziehung zwischen dem (angeblichen) leiblichen Vater und seinem Kind".
Die Konventionsstaaten seien allerdings verpflichtet, den Umgang des leiblichen Vaters mit dem Kind zu ermöglichen, wenn dies im Interesse des Kindeswohl liege, ergänzte das Gericht unter Verweis auf eine frühere Entscheidung. "Daraus folgt aber nicht notwendigerweise eine Verpflichtung (...), biologischen Vätern die Möglichkeit einzuräumen, den Status des rechtlichen Vaters anzufechten." (APA, 22.3.2012)
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