Eingetragene PartnerInnen dürfen sich so wie EheparnterInnen noch zu einem späteren Zeitpunkt für den gemeinsamen Namen entscheiden, so sie das wollen.

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Wien - Der Verfassungsgerichtshof (VfGH) hat eine weitere Diskriminierung der Eingetragenen Partnerschaft aufgehoben. Die Vorschrift, einen gemeinsamen Namen "mit der Begründung der Eingetragenen Partnerschaft" zu beantragen, wurde gestrichen. Sie "diskriminiert Eingetragene Partner und verstößt gegen den Gleichheitsgrundsatz", stellten die HöchstrichterInnen in einem Erkenntnis fest.

Somit dürfen sich nun auch gleichgeschlechtliche PartnerInnen - wie EhepartnerInnen - auch noch zu einem späteren Zeitpunkt für den gemeinsamen Namen entscheiden. Schon im Herbst hat der VfGH festgestellt, dass das Verbot des Bindestrichs im Doppelnamen gleichgeschlechtlicher Partner diskriminierend ist.

Noch viel zu tun

Dem Höchstgericht liegen noch eine Reihe weiterer Fragen zur Anfang 2010 eingeführten Eingetragenen Partnerschaft vor - so das Verbot der künstlichen Befruchtung, die Untersagung einer Zeremonie bei der Verpartnerung sowie die Tatsache, dass diese in den meisten Städten und Gemeinden nicht am Standesamt erfolgen kann. (APA, 24.4.2012)