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Wie dieStandard.at an dieser Stelle ausführlich berichtet, hat sich eine Reihe von Abgeordneten der Union im deutschen Bundestag für eine steuerliche Gleichstellung der homosexuellen Lebenspartnerschaft mit der Ehe ausgesprochen. Sollte es dazu kommen, wären gleichgeschlechtliche Ehen rechtlich nur noch bei der Adoption von Kindern eingeschränkt. Schrittweise rechtliche
Schrittweise rechtliche Gleichstellung
Die Gleichstellung Homosexueller begann 1969 mit der ersten Reform des Sexualstrafrechts.
Mit der Strafrechtsreform von 1969 und einer weiteren 1973 wurde die Strafbarkeit homosexueller Handlungen zwischen erwachsenen Männern aufgehoben. Die weiterhin geltende Strafbarkeit solcher Handlungen mit männlichen Jugendlichen wurde erst 1994 ersatzlos gestrichen.
Im Zivilrecht stärkte der Bundesgerichtshof (BGH) erstmals 1984 das Recht auf das Zusammenleben Homosexueller: Weil es nicht mehr "sittlich anstößig" sei, zusammenzuwohnen, dürfe sich ein/e lesbische/schwuler VermieterIn auf Eigenbedarf berufen, wenn sie/er die Wohnung für sich und seine/n PartnerIn braucht.
2001 rechtliche Anerkennung von Partnerschaften
Im November 2000 beschloss die rot-grüne Bundesregierung gegen die Stimmen von Union und FDP das Lebenspartnerschaftsgesetz. Mit der zum August 2001 in Kraft getretenen Regelung wurden gleichgeschlechtliche Partnerschaften erstmals rechtlich anerkannt.
Zugewinngemeinschaft und Hinterbliebenenversorgung
Das Gesetz wurde 2005 von Rot-Grün sowie der FDP gegen die Stimmen der Union erweitert und führt für die PartnerInnen zu einer Reihe von Rechten und Pflichten wie unter EhegattInnen: Sie leben im Güterstand der Zugewinngemeinschaft (dabei bleiben die Vermögen der Eheleute getrennt und jede/r PartnerIn kann alleine über ihr/sein Vermögen verfügen; im Falle einer Scheidung wird der erwirtschaftete Zugewinn zur Hälfte geteilt) und haben nach einer Scheidung Anspruch auf einen Versorgungsausgleich oder nach dem Tod der/des PartnerIn Anspruch auf eine Hinterbliebenenversorgung.
Ferner regelt das Gesetz, dass ein/e PartnerIn das leibliche Kind ihres/seines LebenspartnerIn adoptieren kann. Die Behörden müssen dabei in jedem Einzelfall prüfen, ob diese sogenannte Stiefkindadoption dem Kindeswohl entspricht. Adoptionen eines fremden Kindes sind in Homosexuellen-Ehen weiterhin nicht erlaubt.
Kein Gewinn durch Benachteiligung
Die VerfassungshüterInnen bestätigten das Gesetz in mehreren Entscheidungen und stellten klar, dass eine Ungleichbehandlung bei der Versorgung gleichgeschlechtlicher Partnerschaften gegenüber der Ehe nicht gerechtfertigt sei. Das Grundgesetz verlangt den RichterInnen zufolge zwar eine aktive Förderung von Ehe und Familie, doch von der Benachteiligung anderer Lebensformen profitierten Ehe und Familie nicht.
Entscheid in den kommenden Tagen
Karlsruhe hat am Mittwoch auch ihren Beschluss zur Ungleichbehandlung von Partnerschaften und Ehen bei der Grunderwerbsteuer bekanntgegeben. Diese ist illegal und verlangt eine nachträgliche Besserstellung, urteilte das Gericht. Die große Entscheidung zur Übertragung des Ehegattensplittings auf die gleichgeschlechtliche Ehe steht dagegen weiter aus. Sie ist noch nicht terminisiert. (APA, 7.8.2012)
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