Graz - Ein Fall von sexueller Belästigung ereignete sich Anfang Oktober in Graz. Eine Frau war mit ihrem Fahrrad in der Innenstadt unterwegs und wurde an einer Kreuzung von einem anderen Radfahrer auf den Hintern gegriffen, berichtet die Kleine Zeitung. Der Täter wurde zwar ausgeforscht, doch wie sich nun für das Opfer überraschend herausstellte, kann er strafrechtlich nicht verfolgt werden.

"Oh, ein knackiger Po!"

Laut dem mutmaßliche Opfer, einer 43-jährigen Frau, spielte sich die Tat folgendermaßen ab: Der Mann habe sich mit den Worten, "Oh, ein knackiger Popo. Darf ich ihn angreifen?" genähert. "Im nächsten Moment spürte ich seine Hand auf meinem Hintern", erklärte die Frau gegenüber der Zeitung. Daraufhin habe sie dem Grapscher eine Ohrfeige verpasst und sei davongefahren. Dieser habe sie aber eingeholt, beschimpft und gegen den Kopf geschlagen.

Verfahren eingestellt

Der mutmaßliche Täter konnte anschließend ausgeforscht werden. Dabei stellte sich heraus, dass der Mann auch vor und nach dem Vorfall noch andere Frauen belästigt hatte. Auf Unverständnis beim Opfer sorgt nun der Umstand, dass das Verfahren gegen den Mann eingestellt wurde. Die Staatsanwaltschaft Graz begründet ihre Vorgangsweise damit, dass sexuelle Belästigung im Strafgesetz als "intensives Berühren des Geschlechtsteiles oder des Busens" definiert wird. Das Gesäß einer Person gehöre hier eindeutig nicht dazu.

Geht es nach Frauenministerin Gabriele Heinisch-Hosek sollte es in diesem Bereich eine gesetzliche Nachjustierung geben. Gegenüber der Tageszeitung "Die Presse" sagte sie, es brauche eine klare Definition, wo sexuelle Belästigung beginnt.

Gesetzliche Regelung

Eine viel breitere Interpretation von sexueller Belästigung wird im österreichischen Gleichbehandlungsgesetz angewendet. Dieses kommt allerdings nicht im öffentlichen Raum, wie einer Verkehrskreuzung, zur Anwendung, sondern nur bei sexueller Belästigung am Arbeitsplatz und beim Zugang zu Dienstleistungen und Gütern - etwa als Fahrschüler/in in der Fahrschule. Opfer von Übergriffen in solchen Räumen können sich an die Gleichbehandlungsanwaltschaft wenden, wo unter bestimmten Bedingungen Schadensersatz für die Opfer erwirkt werden kann. (red, dieStandard.at, 21.11.2012)