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Das Verbot für lesbische Paare und alleinstehende Frauen widerspreche der EGMR-Rechtsprechung, so der OGH.

Foto: APA/DPA-ZENTRALBILD/Ralf Hirschberger

Wien - Der Verfassungsgerichtshof (VfGH) trifft vorerst keine inhaltliche Entscheidung zur künstlichen Befruchtung für gleichgeschlechtliche Paare. Ein Antrag des Obersten Gerichtshofs (OGH) zur Aufhebung des im Fortpflanzungsmedizingesetz festgeschriebenen Verbots wurde als zu eng gefasst zurückgewiesen, gab der VfGH am Dienstag bekannt. Der OGH wollte die Streichung eines einzigen Passus im Gesetz, laut VfGH würde das aber nicht ausreichen.

Verstoß gegen Menschenrechte

Der OGH erachtete es als verfassungswidrig, dass - wie es im Gesetz heißt - "medizinisch unterstützte Fortpflanzung nur in einer Ehe oder Lebensgemeinschaft von Personen verschiedenen Geschlechts zulässig" ist. Dieses Verbot für lesbische Paare und alleinstehende Frauen widerspreche der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte.

Allerdings: Der OGH verlangte lediglich die Aufhebung der Wortfolge "von Personen verschiedenen Geschlechts" in §2 (1) des Gesetzes, in dem die Zulässigkeit der medizinisch unterstützten Fortpflanzung auf Ehen und Lebensgemeinschaften eingeschränkt wird. Allein damit wäre der aus OGH-Sicht als verfassungswidrig angesehene Zustand aber nicht beseitigt, argumentiert der VfGH. Es stellen nämlich auch andere Teile des Gesetzes auf das Bestehen einer heterosexuell orientierten Lebensgemeinschaft ab.

Lange Wartezeit bei Neuantrag

Die Sache ist damit nicht abgeschlossen, der OGH kann einen weiteren Antrag stellen. Bis zu einer Entscheidung wird es aber wieder dauern. Im Durchschnitt beträgt die Wartezeit neun Monate, den nun behandelten Antrag in der Sache hatte der OGH im April 2011 gestellt. Dazwischen wurde eine Stellungnahme der Bioethikkommission beim Bundeskanzleramt eingeholt. Diese sprach sich für die Zulassung künstlicher Befruchtung für lesbische Paare und alleinstehende Frauen aus. (APA, 27.11.2012)