München - Prostitution ist in Deutschland künftig gewerbesteuerpflichtig. Das entschied der Bundesfinanzhof (BFH) in München in einem am Mittwoch veröffentlichten Beschluss und gab damit die bisherige gegenteilige Rechtssprechung auf. (Az: GrS 1/12)

1964 hatte der BFH entschieden, Einkünfte aus "gewerbsmäßiger Unzucht" seien "sonstige Einkünfte" und daher nicht gewerbesteuerpflichtig. Die Finanzverwaltung und auch juristische SteuerkommentatorInnen hielten dies allerdings nicht mehr für zeitgemäß. Im Streitfall setzte daher das Finanzamt auf den Gewinn einer Prostituierten von 38.000 Euro im Jahr 2006 einen sogenannten Gewerbesteuermessbetrag fest, mit dem dann die regional unterschiedliche Gewerbesteuer berechnet wird. Dem folgte nun auch der Große Senat des BFH. Ihre früher gegenteilige Rechtsprechung gaben die obersten FinanzrichterInnen auf.

Als Gewerbe gelte in Deutschland eine selbstständige Tätigkeit, die mit Gewinnabsicht betrieben werde. Das treffe auf die Prostitution zu, so der BFH zur Begründung. Prostituierte nähmen "am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr teil". In Deutschland gilt die Gewerbesteuer als wichtige Einnahmequelle für Kommunen. Sie wird auf die Einkommenssteuer angerechnet, so dass sich nur in Städten mit hohem Hebesatz finanzielle Nachteile ergeben. (APA, 8.5.2013)