Wenn Eltern nach der Familienkarenz in ihren alten Job zurückkehren, erwarten sie manchmal gröbere Überraschungen. Vor allem wenn sie vorher in Führungspositionen waren und anschließend in Elternteilzeit zurückkehren, gibt es oft Probleme, weiß die Arbeiterkammer.

In einem aktuellen Gerichtsfall konnte die ArbeitnehmerInnen-Vertretung nun Recht in einem solchen Diskriminierungsfall erstreiten. Die Frau war als Führungskraft in einem großen Bauunternehmen tätig und hatte einen All-in-Vertrag. Im Oktober 2011 bekam sie ein Kind und kehrte eineinhalb Jahre später mit 20 Wochenarbeitsstunden in Elternteilzeit zurück. 

Gehaltsreduktion wegen All-in-Regelung

Die Firma war einverstanden, doch wollte sie die Reduzierung der Arbeitszeit gleich für eine starke Gehaltskürzung nützen. Der Arbeitgeber zog dem Gehalt der Wiedereinsteigerin den Wert von 20 Überstunden ab und berechnete dann von diesem reduzierten Gehalt ihr Teilzeitgehalt für 20 Wochenstunden.  Das Argument des Unternehmens: Vorher hatte sie einen All-in-Vertrag, der Überstunden im Ausmaß von 20 Stunden pro Monat inkludierte.  Es sei daher berechtigt, das Gehalt entsprechend zu kürzen, da sie in Teilzeit nun ja keine Überstunden mehr leisten werde.

Die Frau wollte sich diesen Verdienstentgang nicht gefallen lassen und zog gemeinsam mit der Arbeiterkammer vor Gericht. Sie argumentierte, dass sie im letzten Jahr vor ihrer Karenz überhaupt keine Überstunden mehr gemacht und auch in den Jahren davor nie 20 Überstunden pro Monat erreicht hätte. Doch immer wurde ihr ihr All-In-Gehalt ausbezahlt.

Reduktion nur im Ausmaß der Stundenleistung zulässig

In dem Verfahren klagte die AK die bis dahin angefallenen Gehaltsdifferenzen (monatllich ungefähr 600 Euro brutto) von April bis September 2013 ein und bekam Recht. Das Gericht stellte fest, dass die vom Arbeitgeber erfolgte Kürzung bei einer All-in-Vereinbarung rechtlich nicht zulässig sei. Bei einem Wechsel auf Teilzeitarbeit dürfe das Entgeld der DienstnehmerIn "nur im Ausmaß der Reduktion ihrer Stundenleistung sinken", heißt es in dem rechtskräftigen Urteil.

Die Firma zahlte die eingeforderten 3864 Euro brutto bereits an die Klägerin. Sie befindet sich bis dato in einem aufrechten Dienstverhältnis mit dem Unternehmen, ein Umstand, der bei Verfahren im Rahmen von Elternteilzeit äußerst ungewöhnlich ist. (red, dieStandard.at, 4.3.2014)