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Niemandem darf aufgrund des Geschlechts oder der ethnischen Zugehörigkeit die Anmietung einer Wohnung untersagt werden.

Foto: APA/HERBERT NEUBAUER

Zu dem Thema "Zehn Jahre erweitertes Gleichbehandlungsgesetz" wurde am Dienstag im Dachgeschoß des Wiener Juridicums die Zukunft des Gleichbehandlungsrechts diskutiert. Der Wunsch der SPÖ nach einem "Levelling-up", also der Erweiterung des Diskriminierungsschutzes, fand dabei großen Anklang. "Das 'Levelling-up' ist uns so wichtig, weil es den Zugang der Menschen zum Recht vereinfacht", sagte Ingrid Nikolay-Leitner, Leiterin der Gleichbehandlungsanwaltschaft. Die momentane Rechtslage sei verwirrend und unklar, eine Vereinheitlichung würde das verbessern: "Man muss nicht bei jeder Klage erst überlegen, welchen Schutz man wo genießt."

In der Arbeitswelt gilt bereits ein einheitlicher Schutz vor Diskriminierung. Dort verbietet das Gesetz eine Ungleichbehandlung aufgrund ethnischer Zugehörigkeit, Geschlechts, Alters, sexueller Orientierung oder Behinderung. In anderen Lebensbereichen ist das Gleichbehandlungsgesetz jedoch noch nicht so weit.

Diskriminierung wegen ethnischer Zugehörigkeit

Dort finden sich drei unterschiedliche Schutzniveaus: Am stärksten geschützt wird man vor Diskriminierung aufgrund ethnischer Zugehörigkeit. Für diesen Bereich sieht das Gesetz – neben allen weiteren Ebenen – auch den Schutz vor Ungleichbehandlung in der Bildung und den Sozialschutz, also Maßnahmen zur Armutsvermeidung, vor. Auf der nächsten Stufe steht der Schutz vor Diskriminierung aufgrund des Geschlechts. Dieser umfasst nicht die Ebenen Bildung und Sozialschutz, sichert aber die Gleichbehandlung beim Zugang zu Gütern und Dienstleistungen.

Zum Beispiel darf niemandem aufgrund des Geschlechts oder der ethnischen Zugehörigkeit die Anmietung einer Wohnung untersagt werden. Vor allen anderen Diskriminierungsformen gibt es in diesem Bereich keinen Schutz, wie es ihn im Arbeitsrecht gibt. Der Eingriff in die Privatsphäre der WohnungsvermieterInnen, wie ihn ÖVP-Frauenchefin Dorothea Schittenhelm durch das "Levelling-up" befürchtet, existiert also bereits, nur eben nicht für alle Diskriminierungsformen – wie Alter oder sexuelle Orientierung.

Aus Sicht der Gleichbehandlungsanwaltschaft ist das "nicht einzusehen". Dass etwa bei einer Übernachtung in einem Hotel eine Diskriminierung aus ethnischen Gründen gesetzlich geltend gemacht werden kann, eine Ungleichbehandlung aufgrund der sexuellen Orientierung oder der Religion hingegen nicht, sei "absurd und sollte so schnell wie möglich bereinigt werden", meint deren Leiterin Nikolay-Leitner.

Diskussion über offene Diskriminierungsliste

Weiters wünscht sich Nikolay-Leitner eine "Diskussion über eine offene Liste an Diskriminierungsgründen". Hier stehe man allerdings erst am Anfang: Die Gleichbehandlungsanwaltschaft sei immer wieder mit Formen der Diskriminierung konfrontiert, die im Gesetz keinen Grund zur Klage darstellen. Es sei gleichzeitig aber auch "schwieriger", eine Stelle zur Beratung und Unterstützung zu institutionalisieren, wenn es keine festgelegten Diskriminierungsgründe gibt, mit denen sich Personen an sie wenden können.

Überlegungen diesbezüglich seien aber noch nicht so weit fortgeschritten wie das "Levelling-up", wo bereits ein "fix und fertiger Gesetzesentwurf" vorliege, sagte Nikolay-Leitner. Doch auch mit diesem ist die Gleichbehandlungsanwaltschaft nicht völlig zufrieden, denn er gehe nicht  weit genug: "Wir von der Anwaltschaft fordern, dass alles auf das Niveau der ethnischen Diskriminierung angehoben wird und nicht nur auf jene des Geschlechts, wie es im Gesetzesvorschlag vorgesehen ist." Damit wäre zwar der diskriminierungsfreie Zugang zu Gütern und Dienstleistungen gesichert, jedoch nicht Sozialschutz oder Bildung inbegriffen. "Wir wollen es auf das höchstmögliche Niveau heben", fordert Nikolay-Leitner. (Oona Kroisleitner, dieStandard.at, 21.5.2014)