Notwohnungen sollen künftig nicht mehr als Meldeadresse angegeben werden müssen.

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Wien - Der Ministerrat beschließt am Dienstag einige Änderungen im Pass- und Meldewesen. Diese bringen unter anderem einen besseren Schutz für von häuslicher Gewalt bedrohte Frauen. Zudem soll verhindert werden, dass in Obsorgestreitigkeiten Elternteile unerlaubt mit den Kindern das Land verlassen können.

Was das Meldewesen angeht, ist es bisher so, dass Personen in Notwohnungen bzw. Frauenhäusern diese als Meldeadressen angeben müssen. Künftig soll es möglich sein, dass die betroffene Person nur beim Betreiber der Betreuungseinrichtung gemeldet ist, nicht aber die exakte Adresse ihrer Notwohnung angeben muss.

Passbehörde informieren

Wenn bei Obsorgestreitigkeiten ein Gericht die Abnahme des Reisedokumentes eines Kindes anordnet, soll gemäß vorliegender Novelle in Zukunft die Passbehörde darüber informiert werden. Dadurch wird sichergestellt, dass dem nicht berechtigten Elternteil kein neues Reisedokument für das Kind ausgestellt wird.

Neuerungen für Hotels

Im Gesetzespaket vorgesehen sind auch Neuerungen für Hotels und Gemeinden. Gäste sollen bei der Anmeldung zusätzlich Herkunftsland samt Postleitzahl und Geburtsdatum angeben. Dies dient gemäß Erläuterungen des Innenministeriums nicht nur der statistischen Erfassung sondern ermöglicht den Betrieben Angebote an die Gäste, wie etwa vergünstigte Seniorenkarten.

Online-Waffenregisterbescheinigung

Schließlich sind auch für Waffenbesitzer Änderungen vorgesehen. Sie können ihre Waffenregisterbescheinigung nunmehr online mittels Bürgerkarte und Handysignatur kostenlos erhalten. Bisher war ein Antrag bei der Behörde vorgesehen. Klar gestellt wird ferner, dass die Registrierung im Zentralen Waffenregister stets auf eine natürliche Person erfolgt. Damit soll sichergestellt werden, dass die Schusswaffe durch einen konkreten Verantwortlichen ordnungsgemäß verwahrt wird.

Wer seine Waffe bisher nicht registriert hat, wird von der Regierung motiviert das nun nachzuholen. Personen, die der Registrierungspflicht verspätet, aber freiwillig und bevor die Behörde von ihrem Verschulden erfährt, nachkommen, sollen keine Strafe zahlen. (APA, 16.2.2015)