Gesetzeslage zum Frauenhandel

Redaktion, 16. März 2006, 15:08
Im österreichischen Strafrecht wird Frauenhandel unter den Tatbeständen "Menschenhandel" (§ 104a, StGB) und "Grenzüberschreitender Prostitutionshandel" (§ 217, StGB) geahndet.

Kein Rechtsanspruch

Seit 1997 ist im "Fremdengesetz" ein Aufenthalt aus humanitären Gründen für vom Frauenhandel betroffene Frauen vorgesehen. Mit dem 1. Jänner 2006 sind neue Bestimmungen in Kraft getreten, die im "Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz" (NAG) festgelegt sind. Im § 76 (Absatz 2) sieht das NAG einen befristeten Aufenthalt aus humanitären Gründen für mindestens sechs Monate vor: Demnach kann ZeugInnen und Opfern von Menschenhandel ein Aufenthaltstitel gewährt werden, jedoch besitzen die Betroffenen keinen Rechtsanspruch: Es hängt von behördlichen Entscheidungen ab, ob eine Aufenthaltserlaubnis erteilt wird oder nicht. Außerdem sieht das NAG Sanktionierungen (Freiheitsstrafen) für MigrantInnen vor, die sich illegal in Österreich aufhalten.

Ein aus humanitären Gründen bewilligter Aufenthaltstitel beinhaltet keine Arbeitsbewilligung: Für die betroffenen Frauen gibt es nur die Möglichkeit, eine/n Arbeitgeber/in zu finden, die/der einen Antrag auf Beschäftigungsbewilligung beim Arbeitsmarktservice stellt.

EU-Gesetzgebung

Eine vom EU-Rat im Jahre 2004 erlassene Richtlinie (81/EG) sieht die Erteilung von Aufenthaltstiteln für Drittstaatsangehörige vor, die Opfer des Menschenhandels sind oder denen Beihilfe zur illegalen Einwanderung geleistet wurde und die mit den zuständigen Behörden kooperieren. (L 261, S. 19-23) Diese Richtlinie ist im NAG umgesetzt, beziehungsweise mit dem NAG vereinbar. Letzteres ist aber keine Garantie, dass Betroffene eine Aufenthaltsbewilligung aus humanitären Gründen bekommen. Auch wird identifizierten Opfern nicht immer automatisch ein Aufenthalt aus humanitären Gründen gewährt: Dieser ist in der Praxis mit der Forderung an die Frau geknüpft, im Prozess gegen ihre Peiniger auszusagen (entsprechend der EU-Richtlinie).

Es gibt keine offiziellen Zahlen, wie viele vom Frauenhandel betroffene Frauen jährlich in ihr Herkunftsland zurück geschickt werden: Frauen, denen kein Opferstatus zugesprochen wird, werden abgeschoben. (red)

Harper Lee Kingsley
00
22.5.2006, 11:07
fehler - §72

"In diesem Sinne regelt das Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) mit §72 Abs. 2 den befristeten Aufenthalt aus humanitären Gründen. Demnach kann Zeuginnen und Opfern von Menschenhandel eine humanitäre Aufenthaltserlaubnis gewährt werden, die für mindestens 6 Monate ausgesprochen werden soll. Hierbei handelt es sich aber nur um eine Kann-Bestimmung und es wird den Behörden überlassen eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen."

quelle: http://www.lefoe.at
(im obigen link leider auch falsch...)

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