Österreich als "Drehscheibe"

Redaktion, 12. April 2006 11:52

Stichwort: Für grenzüberschreitenden Prostitutionshandel sieht das Strafgesetzbuch von einem bis zehn Jahren Haft vor

Wien - Der grenzüberschreitende Handel mit Mädchen und jungen Frauen zum Zwecke der Prostitution gilt als moderne Form der Sklaverei. Er wird oftmals von organisierten Banden betrieben, die ihren Opfern meistens vorgaukeln, sie könnten ihnen im Westen seriöse Jobs als Tänzerinnen oder Verkäuferinnen beschaffen. Die solcherart Getäuschten stammen in vielen Fällen aus dem Baltikum oder bitterarmen osteuropäischen Staaten.

Sieben Milliarden Euro

Österreich ist für die ProfiteurInnen eine Art "Drehscheibe" und stellt als solche zugleich Transit- und Zielland dar. So mies die Geschäfte der MenschenhändlerInnen ablaufen - zu ihrer "Ware" zählen auch aufs Stehlen ausgerichtete Kinder -, so ergiebig schlagen sich diese zu Buche: Laut Oberst Gerald Tatzgern vom Bundeskriminalamt (BK) werden damit in Europa jährlich rund sieben Milliarden Euro umgesetzt.

Strafen

Die maßgeblichen Bestimmungen gegen den Frauenhandel sind im Strafgesetzbuch (StGB) im Abschnitt "Strafbare Handlungen gegen die sexuelle Integrität und Selbstbestimmung" geregelt. In erster Linie kommt dabei der im Jahr 2004 novellierte Par. 217 StGB zum Tragen, der dezidiert den grenzüberschreitenden Prostitutionshandel unter Strafe stellt: Dabei spielt es keine Rolle, ob die betroffenen Frauen in ihrer Heimat zuvor schon der Prostitution nachgegangen sind oder nicht.

Wer eine Frau in einem anderen Staat als in dem, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt oder in dem sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat, der Prostitution zuführt oder sie hiefür anwirbt, muss demnach mit einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren rechnen. Begeht er die Tat gewerbsmäßig - also um sich damit eine fort laufende Einnahmequelle zu verschaffen -, drohen ihm bis zu zehn Jahre Haft.

Von einem bis zehn Jahren

Zwischen einem und zehn Jahre Gefängnis sich auch vorgesehen, wenn eine Frau über die wahren Absichten der TäterInnen getäuscht und so zur Ausreise bewogen wird oder mit Gewalt bzw. gefährlicher Drohung gezwungen wird, sich in einen anderen Staat zu begeben, um sich in diesem als Sex-Arbeiterin zu verkaufen. (APA)

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