Verwaltungsgericht Stuttgart anerkennt Gefahr der Verfolgung
Stuttgart - Wegen der Gefahr unverhältnismäßiger oder
diskriminierender Bestrafung darf eine lesbische Frau nicht aus
Deutschland in den Iran abgeschoben werden. Das entschied das
Verwaltungsgericht Stuttgart in einem am Montag veröffentlichten
Urteil. Eine Verfolgung könne auch dann vorliegen, wenn die Bedrohung
des Lebens oder der Freiheit an die Zugehörigkeit zu einer bestimmten
sozialen Gruppe anknüpfe, die sich auf das gemeinsame Merkmal der
sexuellen Ausrichtung gründe, erklärten die RichterInnen.
Verlust der persönlichen Identität
Die 27 Jahre alte Klägerin war im September 2003 nach Deutschland
eingereist. Sie hatte erklärt, sie könne nicht mehr im Iran leben,
weil sie dort ihre persönliche Identität zu verlieren drohe, von der
Gesellschaft ausgeschlossen und nicht akzeptiert sei. Sie wolle ihr
Homosexualität ausleben, ohne Verfolgung bis zur Todesstrafe
befürchten zu müssen.
Die Frau habe durch ihre "maskuline Erscheinung" und die lebendige
Schilderung ihrer Identität glaubhaft gemacht, dass sie zu einer
Gruppe gehöre, die im Iran als andersartig betrachtet werde, erklärte
das Gericht. Ihre homosexuelle Ausrichtung sei schicksalhafter
Bestandteil ihrer Gesamtpersönlichkeit, die zudem durch das Bedürfnis
geprägt sei, sich wie ein Mann zu kleiden und aufzutreten und vor
allem keinen Tschador zu tragen.
Die Wahrscheinlichkeit, verfolgt und bestraft zu werden, sei für
homosexuelle Frauen im Iran sehr hoch. Eine solche Beziehung sei ein
absoluter Tabubruch, schlimmer noch als unter Männern, urteilte das
Gericht. (APA/AP)