In Österreich regeln drei Paragrafen des Strafgesetzbuches einen Schwangerschaftsabbruch:
§ 96. (1) Wer mit Einwilligung der Schwangeren deren
Schwangerschaft abbricht, ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr,
begeht er die Tat gewerbsmäßig, mit Freiheitsstrafe bis zu drei
Jahren zu bestrafen.
(2) Ist der unmittelbare Täter kein Arzt, so ist er mit
Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren, begeht er die Tat gewerbsmäßig
oder hat sie den Tod der Schwangeren zur Folge, mit Freiheitsstrafe
von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen.
(3) Eine Frau, die den Abbruch ihrer Schwangerschaft selbst
vornimmt oder durch einen anderen zuläßt, ist mit Freiheitsstrafe bis
zu einem Jahr zu bestrafen.
§ 97. (1) Die Tat ist nach § 96 nicht strafbar,
1. wenn der Schwangerschaftsabbruch innerhalb der ersten drei
Monate nach Beginn der Schwangerschaft nach vorhergehender ärztlicher
Beratung von einem Arzt vorgenommen wird; oder
2. wenn der Schwangerschaftsabbruch zur Abwendung einer nicht
anders abwendbaren ernsten Gefahr für das Leben oder eines schweren
Schadens für die körperliche oder seelische Gesundheit der
Schwangeren erforderlich ist oder eine ernste Gefahr besteht, daß das
Kind geistig oder körperlich schwer geschädigt sein werde, oder die
Schwangere zur Zeit der Schwängerung unmündig gewesen ist und in
allen diesen Fällen der Abbruch von einem Arzt vorgenommen wird; oder
3. wenn der Schwangerschaftsabbruch zur Rettung der Schwangeren aus
einer unmittelbaren, nicht anders abwendbaren Lebensgefahr unter
Umständen vorgenommen wird, unter denen ärztliche Hilfe nicht
rechtzeitig zu erlangen ist.
(2) Kein Arzt ist verpflichtet, einen Schwangerschaftsabbruch
durchzuführen oder an ihm mitzuwirken, es sei denn, daß der Abbruch
ohne Aufschub notwendig ist, um die Schwangere aus einer unmittelbar
drohenden, nicht anders abwendbaren Lebensgefahr zu retten. Dies gilt
auch für die im Krankenpflegefachdienst, in medizinisch-technischen
Diensten oder im Sanitätshilfsdienst tätigen Personen.
(3) Niemand darf wegen der Durchführung eines straflosen
Schwangerschaftsabbruchs oder der Mitwirkung daran oder wegen der
Weigerung, einen solchen Schwangerschaftsabbruch durchzuführen oder
daran mitzuwirken, in welcher Art immer benachteiligt werden.
§ 98. (1) Wer ohne Einwilligung der Schwangeren deren
Schwangerschaft abbricht, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren,
hat die Tat den Tod der Schwangeren zur Folge, mit Freiheitsstrafe
von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen.
(2) Der Täter ist nach Abs. 1 nicht zu bestrafen, wenn der
Schwangerschaftsabbruch zur Rettung der Schwangeren aus einer
unmittelbaren, nicht anders abwendbaren Lebensgefahr unter Umständen
vorgenommen wird, unter denen die Einwilligung der Schwangeren nicht
rechtzeitig zu erlangen ist.